Artikel 18 VO (EG) 1999/976
In allen aufgrund dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen oder Verträgen wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Kontrollbefugnisse im Hinblick auf Dokumente und Einrichtungen sämtlicher Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Mittel der Gemeinschaft erhalten haben, ausüben. Es gilt die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
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