Artikel 20 VO (EG) 1999/976
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen für die künftige Anwendung dieser Verordnung.
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