Artikel 23 VO (EG) 2000/104

Übertragungsbeihilfe

(1) Eine Übertragungsbeihilfe wird gewährt

i)
für Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A und B, die zum Rücknahmepreis nach Artikel 20 aus dem Handel genommen wurden;
ii)
für Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitt C, die zum Verkauf angeboten wurden und nachweislich zu dem gemeinschaftlichen Verkaufspreis nach Artikel 22 unverkäuflich waren.

Von diesen Preisen darf jedoch bis zu 10 % nach unten bzw. 10 % nach oben abgewichen werden, um besonders saisonbedingten Marktpreisschwankungen Rechnung zu tragen.

(2) Beihilfefähig sind nur die Erzeugnismengen, die

a)
von einem Erzeuger angeliefert wurden, der Mitglied einer Erzeugerorganisation ist;
b)
bestimmten Anforderungen an Qualität, Größe und Aufmachung genügen;
c)
entweder zur Haltbarmachung verarbeitet und gelagert werden oder unter bestimmten Bedingungen für eine bestimmte Dauer aufbewahrt werden.

(3) Die Beihilfe wird nur für eine Menge bis zu 18 % der zum Verkauf angebotenen Jahresmenge der betreffenden Erzeugnisse abzüglich der oben genannten Mengen, für die gemäß Artikel 21 ein finanzieller Ausgleich gezahlt wurde, gewährt.

Die Höhe der Beihilfe darf die technischen und finanziellen Kosten der nötigen Maßnahmen für die Haltbarmachung und Lagerung nicht überschreiten.

(4) Verarbeitungsarten im Sinne dieses Artikels sind:

a)

Einfrieren,

Salzen,

Trocknen,

Marinieren

und gegebenenfalls

Garen und Pasteurisieren;

b)
Filetieren oder Zerteilen und gegebenenfalls Köpfen, sofern die Erzeugnisse außerdem noch einer Verarbeitung nach Buchstabe a) unterzogen werden.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen.

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