Artikel 24 VO (EG) 2000/104

Autonome Rücknahmen und Übertragungen der Erzeugerorganisationen

(1) Für die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse gewähren die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen, die Interventionen nach Artikel 17 durchführen, eine Pauschalbeihilfe, sofern

a)
diese Erzeugerorganisationen vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Rücknahmepreis festsetzen (nachstehend „autonomer Rücknahmepreis” genannt) und diesen mit einer zulässigen Abweichung von höchstens 10 % nach unten bzw. von höchstens 10 % nach oben während des ganzen Wirtschaftsjahres anwenden; dieser Preis darf jedoch 80 % des in den drei vorhergehenden Fischwirtschaftsjahren in dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Erzeugerorganisation für die entsprechenden Erzeugnisgruppen festgestellten gewichteten Durchschnittspreises nicht überschreiten;
b)
die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse den nach Artikel 2 erlassenen Vermarktungsnormen entsprechen und eine Mindestqualität aufweisen, die nach dem Verfahren des Artikels 2 Absatz 3 festzulegen ist;
c)
die Entschädigung, die den angeschlossenen Erzeugern für die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse gewährt wird, dem autonomen Rücknahmepreis entspricht, den die Erzeugerorganisationen anwenden.

(2) Die Pauschalbeihilfe wird für die aus dem Handel genommenen Mengen gewährt, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zum Verkauf angeboten wurden und so abgesetzt werden, daß der normale Absatz der betreffenden Erzeugung nicht behindert wird.

(3) Die Höhe der Pauschalbeihilfe beträgt 75 % des autonomen Rücknahmepreises im betreffenden Wirtschaftjahr, abzüglich des pauschal festgesetzten Wertes der nach Absatz 2 abgesetzten Erzeugnisse.

(4) Die Pauschalbeihilfe wird ferner für die aus dem Handel genommenen Mengen gewährt, die entweder zur Haltbarmachung verarbeitet und gelagert oder unter bestimmten Bedingungen für eine bestimmte Dauer aufbewahrt werden. Die Höhe der Pauschalbeihilfe darf in diesem Fall die technischen und finanziellen Kosten der nötigen Maßnahmen für die Haltbarmachung und Lagerung nicht übersteigen.

(5) Die beihilfefähigen Mengen nach Absatz 2 dürfen höchstens 5 % der gemäß Artikel 5 Absatz 1 zum Verkauf angebotenen Jahresmengen der betreffenden Erzeugnisse ausmachen.

Die beihilfefähigen Mengen nach den Absätzen 2 und 4 dürfen zusammen höchstens 10 % der in Unterabsatz 1 genannten Jahresmengen ausmachen.

(6) Die betreffenden Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein, um sicherzustellen, daß die Erzeugnisse, für welche die Pauschalbeihilfe beantragt wird, tatsächlich beihilfeberechtigt sind.

Im Hinblick auf diese Kontrollregelung unterhalten die Empfänger der Pauschalbeihilfe eine Warenbuchführung, die noch festzulegenden Kriterien genügen muß. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission in noch zu bestimmenden Zeitabständen die auf den Großhandelsmärkten bzw. in den Häfen notierten Durchschnittspreise für die einzelnen Erzeugnisse und Erzeugnisgruppen.

(7) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit nach Maßgabe der Preisannäherung bei den unter diesen Artikel fallenden Arten über deren Aufnahme in die Liste der Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitt A.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.