Artikel 25 VO (EG) 2000/104

Beihilfe zur privaten Lagerhaltung

(1) Für jedes der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse wird vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres ein gemeinschaftlicher Verkaufspreis in Höhe von mindestens 70 % und höchstens 90 % des in Artikel 18 Absatz 1 genannten Orientierungspreises festgesetzt.

(2) Eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung kann denjenigen Erzeugerorganisationen gewährt werden, die während des gesamten Fischwirtschaftsjahres

a)
auf die Erzeugung und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse Artikel 5 Absatz 1 anwenden;
b)
den in Absatz 1 genannten Verkaufspreis mit einer zulässigen Abweichung von 10 % nach unten bzw. 10 % nach oben, um saisonbedingten Marktpreisschwankungen Rechnung zu tragen, anwenden.

(3) Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung wird für die Erzeugnisse in Anhang II gewährt, die zum Verkauf angeboten wurden und nachweislich zu dem gemeinschaftlichen Verkaufspreis nach Artikel 1 unverkäuflich waren.

(4) Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung wird nur für Erzeugnisse gewährt,

a)
die von einem Mitglied der betreffenden Erzeugerorganisation gefangen, an Bord gefroren und in der Gemeinschaft angelandet wurden,
b)
die für einen Mindestzeitraum eingelagert und wieder auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht werden

und deren Menge 15 % der von der Erzeugerorganisation zum Verkauf angebotenen Jahresmenge der betreffenden Erzeugnisse nicht überschreitet.

(5) Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung darf den Betrag der technischen Lagerhaltungskosten und der Zinsen für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten nicht überschreiten. Dieser Betrag wird für die einzelnen Monate degressiv festgesetzt.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Festsetzung des Verkaufspreises gemäß Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen.

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