Artikel 26 VO (EG) 2000/104

Gemeinschaftlicher Produktionspreis

(1) Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres für jedes der in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse einen gemeinschaftlichen Produktionspreis fest. Dieser Preis wird gemäß Artikel 18 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich bestimmt.

Bei der Festsetzung des Produktionspreises wird zudem folgenden Erfordernissen Rechnung getragen:

Berücksichtigung der Bedingungen für die Versorgung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsindustrie,

Beitrag zur Stützung der Erzeugereinkommen,

Vermeidung von Überschüssen in der Gemeinschaft.

Die Produktionspreise gelten für die gesamte Gemeinschaft und werden für jedes Fischwirtschaftsjahr festgesetzt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die monatlichen Durchschnittsnotierungen mit, die auf ihren Großhandeslmärkten oder in ihren Häfen für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit genau bestimmten Handelseigenschaften und Ursprung in der Gemeinschaft festgestellt werden.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die verschiedenen Arten, Größen und Aufmachungsformen von Thunfisch, werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen.

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