Artikel 27 VO (EG) 2000/104

Entschädigung für die Erzeugerorganisationen

(1) Eine Entschädigung kann den Erzeugerorganisationen für die Mengen der in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse gewährt werden, die von ihren Mitgliedern gefangen, an die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Verarbeitungsunternehmen verkauft und geliefert wurden und zur industriellen Herstellung von Erzeugnissen des KN-Codes 1604 bestimmt sind. Diese Entschädigung wird gewährt, wenn

sowohl der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt

als auch der Einfuhrpreis nach Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d)

für ein bestimmtes Kalendervierteljahr unter der Auslöseschwelle von 87 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises für das betreffende Erzeugnis liegen.

Vor Beginn eines jeden Fischwirtschaftsjahres erstellen oder aktualisieren die Mitgliedstaaten das Verzeichnis der in diesem Absatz genannten Unternehmen und übermitteln es der Kommission.

(2) Der Entschädigungsbetrag darf

weder die Differenz zwischen der Auslöseschwelle und dem durchschnittlichen Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt

noch einen Pauschalbetrag von 12 % dieser Schwelle überschreiten.

(3) Die entschädigungsfähigen Mengen der einzelnen Erzeugnisse dürfen nicht höher sein als der Durchschnitt der Mengen, die während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre, die dem Vierteljahr vorausgehen, für das die Entschädigung gezahlt wird, gemäß Absatz 1 verkauft und geliefert wurden.

(4) Der Entschädigungsbetrag, der den einzelnen Erzeugerorganisationen gewährt wird, entspricht

dem Höchstbetrag nach Absatz 2 im Fall der Mengen des betreffenden Erzeugnisses, die gemäß Absatz 1 abgesetzt wurden und nicht über den Durchschnittsmengen liegen, die während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre, die dem Vierteljahr vorausgehen, für das die Entschädigung gezahlt wird, von ihren Mitgliedern zu den gleichen Bedingungen verkauft und geliefert wurden;

50 % des Höchstbetrags nach Absatz 2 im Fall der Mengen des betreffenden Erzeugnisses, die die im ersten Gedankenstrich festgesetzten Mengen überschreiten und der Restmenge entsprechen, die sich bei Aufteilung der nach Absatz 3 entschädigungsfähigen Mengen auf die Erzeugerorganisationen ergibt.

Die Mengen werden unter den betreffenden Erzeugerorganisationen im Verhältnis zum Durchschnitt ihrer jeweiligen Produktion während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre aufgeteilt, die dem Vierteljahr vorausgehen, für das die Entschädigung gezahlt wird.

(5) Die Erzeugerorganisationen teilen die gewährte Entschädigung ihren Mitgliedern im Verhältnis zu den von diesen erzeugten und gemäß Absatz 1 verkauften und gelieferten Mengen zu.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Höhe der Entschädigung sowie die Bedingungen für deren Gewährung, werden nach dem Verfahren des Artikel 38 Absatz 2 erlassen.

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