Artikel 29 VO (EG) 2000/104

(1) Für die Gemeinschaft geltende Referenzpreise können jährlich für einzelne Erzeugniskategorien der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse festgesetzt werden, für die folgende Maßnahmen gelten:

a)
eine Verringerung oder Aussetzung der Zollsätze, für die im Rahmen der WTO-Konsolidierung die Einhaltung eines Referenzpreises vorgeschrieben ist,
b)
eine der Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 1 oder
c)
eine andere Regelung als die unter den Buchstaben a) und b) aufgeführten Maßnahmen, die unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft einen Referenzpreis vorsieht.

(2) Falls der Zollwert eines bestimmten Erzeugnisses, das im Rahmen einer der unter Absatz 1 fallenden Maßnahmen aus einem Drittland eingeführt wird, unter dem Referenzpreis liegt, wird die Anwendung der gewährten Zollregelung für die betreffenden Mengen aufgehoben.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich von solchen Fällen.

(3) Wird ein Referenzpreis festgelegt, so

a)
entspricht er bei den in Anhang I Abschnitte A und B aufgeführten Erzeugnissen dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 festgesetzten Rücknahmepreis;
b)
entspricht er bei den in Anhang I Abschnitt C aufgeführten Erzeugnissen dem gemäß Artikel 22 festgesetzten gemeinschaftlichen Verkaufspreis;
c)
entspricht er bei den in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen dem gemäß Artikel 25 Absatz 1 festgesetzten gemeinschaftlichen Verkaufspreis;
d)
wird er bei den übrigen Erzeugnissen insbesondere auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der auf den Einfuhrmärkten oder in den Einfuhrhäfen der Mitgliedstaaten während der drei letzten Jahre vor Festsetzung des Referenzpreises festgestellten Zollwerte berechnet; dabei ist sicherzustellen, daß die Preise die Marktlage widerspiegeln.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission laufend die auf ihren Märkten oder in ihren Häfen festgestellten Preise und eingeführten Mengen der in den Anhängen I bis IV aufgeführten Erzeugnisse mit. Diese Preise entsprechen dem Zollwert der betreffenden Erzeugnisse.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Festsetzung der Referenzpreise werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen.

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