Artikel 30 VO (EG) 2000/104

(1) Wird der Markt der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder die drohende Störung behoben ist.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden nach den Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94(1) angewandt und durchgeführt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2315/96 (ABl. L 314 vom 4.12.1996, S. 1).

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