Artikel 31 VO (EG) 2000/104
Werden bei einem oder mehreren Erzeugnissen nach Artikel 1 auf dem Markt der Gemeinschaft ein Preisanstieg sowie Versorgungsschwierigkeiten festgestellt, die bestimmte Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährden könnten, und ist damit zu rechnen, daß diese Situation andauert, so ergreift der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die erforderlichen Abhilfemaßnahmen.
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