Artikel 33 VO (EG) 2000/104
Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Fischreifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, unter den gleichen Bedingungen Zugang zu den Häfen und Einrichtungen der ersten Vermarktungsstufe sowie zu allen damit zusammenhängenden technischen Einrichtungen und Ausstattungen haben.
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