Artikel 34 VO (EG) 2000/104
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Sie richten zu diesem Zweck die erforderlichen Kommunikations- bzw. Informationssysteme ein, garantieren deren Betriebsfähigkeit und übernehmen die hierbei anfallenden Kosten.
Die in Unterabsatz 1 genannten Systeme werden teilweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Festsetzung der aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzierenden Ausgaben werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen.
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