Artikel 35 VO (EG) 2000/104

(1) Die Ausgaben, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 10, 21, 23, 24, 25 und 27 dieser Verordnung getätigt werden, gelten als Ausgaben im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1).

(2) Die Finanzierung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausgaben wird für Erzeugnisse aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe nur im Rahmen der Mengen gewährt, die dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der zulässigen Gesamtfangmenge für den Bestand oder die Bestandsgruppe gegebenenfalls zugewiesen worden sind.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

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