Artikel 36 VO (EG) 2000/104
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen die vorliegende Verordnung zu ahnden und Betrügereien vorzubeugen und zu bekämpfen. Das heißt:
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Sie veranlassen regelmäßige Kontrollen bei den Zuwendungsempfängern;
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im Fall notwendiger Stichprobenkontrollen vergewissern sie sich im Rahmen einer Risikoanalyse, daß die Häufigkeit und die Modalitäten dieser Kontrollen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet auf die Maßnahme abgestimmt sind, die kontrolliert werden soll, und dem Umfang der vermarkteten oder zur Vermarktung bereitgehaltenen Erzeugnisse gerecht werden.
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