ANHANG VI VO (EG) 2000/104

Maßnahmen zur Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Artikel 28

1.
Der Zollsatz für Fischfilets vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma) in zur Verarbeitung bestimmten gefrorenen Blöcken des KN-Codes ex03042085 wird für unbestimmte Zeit ausgesetzt.
2.
Der Zollsatz für Fleisch vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma) in zur Verarbeitung bestimmten gefrorenen Blöcken des KN-Codes ex03049061 wird für unbestimmte Zeit ausgesetzt.
3.
Der Zollsatz für zur Verarbeitung bestimmte Fische der Art Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus und Boreogadus saida, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes

    ex03025010

    ex03025090

    ex03026935

    ex03036011

    ex03036019

    ex03036090

    ex03037941

wird für unbestimmte Zeit auf 3 % herabgesetzt.

4.
Der Zollsatz für zur Verarbeitung bestimmtes Surimi des KN-Codes ex03049005 wird für unbestimmte Zeit auf 3,5 % herabgesetzt.
5.
Der Zollsatz für zur Verarbeitung bestimmte gefrorene Fischfilets vom Neuseeländischen Grenadier (Macruronus novaezealandiae) des KN-Codes ex03042091 wird für unbestimmte Zeit auf 3,5 % herabgesetzt.
6.
Der Zollsatz für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Fleisch vom Neuseeländischen Grenadier (Macruronus novaezealandiae) des KN-Codes ex03049097 wird für unbestimmte Zeit auf 3,5 % herabgesetzt.
7.
Der Zollsatz für zur Verarbeitung bestimmte nicht geschälte, frische, gekühlte oder gefrorene Garnelen der Art Pandalus borealis des KN-Codes

    ex03061310

    ex03062310

wird für unbestimmte Zeit ausgesetzt.

Die Überwachung der Verwendung der vorstehend genannten Erzeugnisse zur Verarbeitung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen. Die vollständige oder teilweise Zollaussetzung gilt für diese Erzeugnisse, es sei denn, sie sind ausschließlich für eine oder mehrere der nachstehenden Verarbeitungsarten bestimmt:

Reinigen, Ausnehmen, Entfernen von Schwanz und Kopf,

Zerteilen, ausgenommen Zerteilen in Würfel oder Filetieren, oder Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetblöcken mit Zwischenlage,

Auswahl von Warenproben, Sortieren

Etikettieren,

Verpacken,

Kühlen,

Gefrieren,

Tiefkühlen,

Auftauen, Trennen.

Die Zollaussetzung gilt nicht für Erzeugnisse, die zwar für Verarbeitungsarten bestimmt sind, die unter Zollbefreiungen fallen, deren Verarbeitung aber auf der Stufe der Einzelverkaufs oder des Gaststättengewerbes erfolgt. Die Zollaussetzung gilt nur für Konsumfisch.

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