Präambel VO (EG) 2000/104

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die grundlegenden Bestimmungen über die Marktorganisation für Fischereierzeugnisse müssen in Anbetracht der Entwicklung des Marktes, der in den letzten Jahren in der Fischerei eingetretenen Veränderungen und der Mängel, die bei der Anwendung der zur Zeit geltenden Marktbestimmungen festgestellt wurden, geändert werden. In Anbetracht der Anzahl und des Umfangs der Änderungen müssen die Bestimmungen völlig umgestaltet werden, da ihnen sonst die für eine gesetzliche Regelung erforderliche Klarheit fehlen würde. Die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(5) ist demzufolge durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(2)
Im Interesse einer Vereinfachung der Rechtsvorschriften und einer leichteren Anwendung durch die Adressaten sollte die neue Verordnung in überarbeiteter und ergänzter Form auch die entscheidenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 105/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Anerkennung der Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft(6) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1772/82 des Rates vom 29. Juni 19982 zur Festlegung der Grundregeln für die Ausdehnung bestimmter von den Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse festgelegter Regeln(7) enthalten. Diese Verordnungen sind somit aufzuheben.
(3)
Die gemeinsame Agrarpolitik muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen kann.
(4)
Der Fischereiindustrie kommt in der Wirtschaft bestimmter Küstenregionen der Gemeinschaft besondere Bedeutung zu. Für die Fischer dieser Regionen stellen die Erlöse aus dieser Erzeugung den überwiegenden Teil ihres Einkommens dar. Es empfiehlt sich daher, durch geeignete Maßnahmen, die unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und besonders der Regeln der Welthandelsorganisation über interne Produktionsstützungsmechanismen und über Zollabsprachen durchgeführt werden, die Stabilität des Marktes zu fördern.
(5)
Bei der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen ist dem Gebot Rechnung zu tragen, einer nachhaltigen Fischerei Hilfe zu leisten. Die gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse muß daher sowohl aus dem vorgenannten Grund als auch im Interesse besserer Erzeugereinkommen durch Stabilisierung der Marktpreise Maßnahmen umfassen, die qualitativ wie auch quantitativ eine bessere Anpassung des Angebots an die Nachfrage und eine Valorisierung der zum Kauf angebotenen Erzeugnisse begünstigen.
(6)
Eine der Maßnahmen zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation ist die Anwendung gemeinsamer Vermarktungsnormen für die betreffenden Erzeugnisse. Zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung sollten durch Anwendung dieser Normen Erzeugnisse von unzureichender Qualität vom Markt ferngehalten und die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs erleichtert werden.
(7)
Die Anwendung dieser Normen macht eine Kontrolle der Erzeugnisse erforderlich, für die diese Normen festgelegt wurden. Es empfiehlt sich daher, Maßnahmen vorzusehen, die eine solche Kontrolle gewährleisten.
(8)
Besonders im Fall frisch und gekühlt vermarkteter Fischereierzeugnisse erfordert die immer größere Ausweitung des Angebots eine Mindestinformation der Verbraucher über die Hauptmerkmale der Erzeugnisse. Aufgabe der Mitgliedstaaten ist zu diesem Zweck, für die betreffenden Erzeugnisse eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Handelsbezeichnungen zu verabschieden.
(9)
Die Erzeugerorganisationen sind Eckpfeiler der gemeinsamen Marktorganisation, die deren dezentralisierte Durchführung auf ihrer Ebene gewährleisten. Angesichts der immer stärker konzentrierten Nachfrage ist die Zusammenfassung des Angebots innerhalb dieser Organisationen mehr denn je eine wirtschaftliche Notwendigkeit, um die Stellung der Erzeuger auf dem Markt zu stärken. Dies muß auf freiwilliger Basis geschehen und dank der umfassenden und effizienten Dienstleistungen, die eine Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder erbringen kann, nutzbringend sein. Für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation durch einen Mitgliedstaat sind gemeinsame Kriterien festzulegen. Eine Erzeugerorganisation, die sich anbietet, zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation beizutragen, kann von dem betreffenden Mitgliedstaat nur anerkannt werden, wenn sie sich selbst und ihren Mitgliedern im Rahmen ihrer Satzung bestimmte Verpflichtungen auferlegt.
(10)
Es ist angezeigt, die Initiativen der Erzeugerorganisationen zu Verbesserung der Qualität der Fischereierzeugnisse zu unterstützen und zu diesem Zweck unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Anerkennung dieser Organisationen vorzusehen.
(11)
Um die Tätigkeit dieser Organisationen auf der Ebene der Erzeugung zu fördern und so auf eine größere Marktstabilität hinzuwirken, müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die von der Organisation in einem bestimmten Gebiet für ihre Mitglieder festgelegten Regeln insbesondere für die Produktion und die Vermarktung einschließlich Intervention unter gewissen Voraussetzungen auf alle Nichtmitglieder auszudehnen, die ihre Erzeugnisse in einem bestimmten Gebiet absetzen. Die Anwendung dieses Verfahrens wird von der Kommission überwacht, die eine solche Ausdehnung unter bestimmten Umständen für nichtig erklären kann.
(12)
Die Durchführung dieser Regelung bringt für die Organisation, deren Regeln ausgedehnt werden, Kosten mit sich. Die Nichtmitglieder sollten daher an diesen Kosten beteiligt werden. Im übrigen muß dem betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben werden, diesen Erzeugern eine Entschädigung für Erzeugnisse zu gewähren, die zwar den Vermarktungsnormen entsprechen, jedoch nicht vermarktet werden können und aus dem Handel genommen werden.
(13)
In allen Fällen muß sichergestellt werden, daß die Erzeugerorganisationen in der Gemeinschaft keine marktbeherrschende Stellung einnehmen.
(14)
Im Hinblick auf eine rationelle und dauerhafte Nutzung der Ressourcen müssen die Erzeugerorganisationen die Produktion ihrer Mitglieder an den Markterfordernissen ausrichten und eine optimale Valorisierung der Fänge fördern, besonders wenn es sich bei diesen Fängen um Arten handelt, die im Rahmen von Quoten nur begrenzt befischt werden dürfen. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich vorzusehen, daß die Erzeugerorganisationen zu Beginn des jeweiligen Fischwirtschaftsjahres einen Programmvorschlag zur Planung der Erzeugung und vorsorglichen Steuerung des Angebots ihrer Mitglieder sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen für gewöhnlich schwer abzusetzende Erzeugnisse ausarbeiten und den zuständigen Behörden vorlegen.
(15)
In Anbetracht der Kosten, welche den Erzeugerorganisationen durch die oben beschriebene Verpflichtung entstehen, ist es gerechtfertigt, diesen Organisationen als Ausgleich für einen begrenzten Zeitraum eine Entschädigung zu gewähren.
(16)
Die Mitgliedstaten sollten ermächtigt werden, Erzeugerorganisationen zusätzliche Beihilfen im Rahmen der Planung nach der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(8) zu gewähren.
(17)
Auf Initiative einzelner oder bereits zusammengeschlossener Unternehmen gegründete Branchenverbände, die einen wesentlichen Teil der einzelnen Berufsgruppen des Fischereisektors repräsentieren, können dazu beitragen, daß die Marktrealitäten stärker berücksichtigt werden und die Unternehmen vermehrt dazu übergehen, die Erzeugung, Aufmachung und Vermarktung der Erzeugnisse besser zu erforschen bzw. zu organisieren. Da die Maßnahmen solcher Branchenverbände generell geeignet sind, zur Verwirklichung der Ziele von Artikel 33 des Vertrags und besonders zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen, sollten, nachdem die betreffenden Maßnahmen im einzelnen festgelegt worden sind, Verbände, die praktische Maßnahmen im Sinne der vorgenannten Ziele durchführen, anerkannt werden. Es empfiehlt sich unter bestimmten Voraussetzungen, Bestimmungen über die Ausdehnung der von den Branchenverbänden angenommenen Regeln und die Kostenbeteiligung im Falle einer solchen Ausdehnung vorzusehen. Die Anwendung dieses Verfahrens wird von der Kommission überwacht, die eine solche Ausdehnung unter bestimmten Umständen für nichtig erklären kann.
(18)
Es ist festzulegen, unter welchen Bedingungen Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen der Branchenverbände von der Anwendung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 26(9) ausgenommen werden können.
(19)
Um bei bestimmten Fischereierzeugnissen, die für das Einkommen der Erzeuger von besonderer Bedeutung sind, Marktlagen zu begegnen, die zu Preisen führen könnten, welche unter Umständen Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt hervorrufen, ist es notwendig, auf der Grundlage der neuesten technischen Daten für jedes dieser Erzeugnisse einen für die Produktionsgebiete der Gemeinschaft repräsentativen Orientierungspreis — bzw. für Thunfisch einen gemeinschaftlichen Produktionspreis — festzusetzen, anhand dessen das Preisniveau für die Marktinterventionen festgestellt wird. Dafür muß der Orientierungspreis so festgesetzt werden, daß er die Marktrealitäten widerspiegelt und zu große Preisschwankungen von einem Fischwirtschaftsjahr zum anderen verhindert werden. Der Orientierungspreis ist ein zentraler Faktor für die Festlegung einer Reihe anderer Interventionsmaßnahmen. Der Rat sollte daher auf Vorschlag der Kommission entsprechende Maßnahmen erlassen.
(20)
Zur Stabilisierung der Preise sollten Erzeugerorganisationen auf dem Markt intervenieren können, insbesondere durch Anwendung von Preisen, unterhalb deren die Erzeugnisse ihrer Mitglieder aus dem Handel genommen werden.
(21)
In besonderen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen ist es zweckmäßig, die Maßnahmen der Erzeugerorganisationen dadurch zu unterstützen, daß für die endgültig vom Konsumfischmarkt genommenen Mengen ein finanzieller Ausgleich gewährt wird.
(22)
Diese Art der Intervention von Erzeugerorganisationen muß auf punktuelle Überschußmengen beschränkt bleiben, die vom Markt nicht aufgenommen werden können und mit anderen Maßnahmen nicht zu vermeiden sind. Der finanzielle Ausgleich muß folglich auf ein geringes Produktionsvolumen beschränkt werden.
(23)
Um den Fischern einen Anreiz zu bieten, ihr Angebot besser an den Bedarf des Marktes anzupassen, sollte der finanzielle Ausgleich nach Maßgabe der aus dem Handel genommenen Mengen unterschiedlich hoch ausfallen.
(24)
Mit Hilfe der in dieser Verordnung neu vorgesehenen Maßnahmen dürfte es den Erzeugerorganisationen möglich sein, endgültige Marktrücknahmen deutlich einzuschränken. Es ist daher gerechtfertigt, sowohl die für den finanziellen Ausgleich in Betracht kommenden Mengen als auch die Höhe dieses Ausgleichs während eines Übergangszeitraums nach und nach zu reduzieren.
(25)
Im Falle ernsthafter Marktstörungen sollten angemessene Maßnahmen zur Anpassung der Bedingungen betreffend den finanziellen Ausgleich für Marktrücknahmen erlassen werden.
(26)
Besonders wegen des knappen Vorkommens bestimmter Arten sollte die Vernichtung von hochwertigen Fischen, die aus dem Handel genommen wurden, soweit wie möglich vermieden werden. Zu diesem Zweck ist eine Beihilfe für die Verarbeitung, die Haltbarmachung und die Lagerung bestimmter Mengen zurückgenommener frischer Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr zu gewähren. Diese Maßnahme muß für alle Arten gelten, die möglicherweise aus dem Handel genommen werden. Dieser Mechanismus, der gleichzeitig eine Form der Intervention und eine Valorisierung der Fischereierzeugnisse darstellt, muß von den Erzeugerorganisationen stärker in Anspruch genommen werden können als die endgültige Marktrücknahme. Folglich sind die hierfür in Betracht kommenden Mengen anzuheben.
(27)
Angesichts der regionalen Preisunterschiede bei bestimmten Arten ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, diese Arten in der Regelung des finanziellen Ausgleichs an die Erzeugerorganisationen einzubeziehen. Im Interesse einer größeren Marktstabilität bei den betreffenden Erzeugnissen ist es jedoch angebracht, für diese Arten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Merkmale sowie der für sie geltenden unterschiedlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen eine auf ihre Besonderheiten abgestimmte gemeinschaftliche Preisstützungsregelung vorzusehen, die sich auf die Anwendung eines autonom von den Erzeugerorganisationen festgesetzten Rücknahmepreises sowie eine Pauschalbeihilfe gründet, welche diesen Organisationen unter bestimmten Umständen für die Erzeugnisse gewährt wird, die Gegenstand autonomer Interventionen waren.
(28)
Es ist angebracht, für bestimmte bereits an Bord gefrorene Erzeugnisse eine spezifische Stützregelung in Form einer Beihilfe für die private Lagerhaltung vorzusehen, die innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, wenn diese Erzeugnisse nicht zu einem Preis abgesetzt werden können, der über einem auf Gemeinschaftsebene zu bestimmenden Preis liegt.
(29)
Eine Senkung der Einfuhrpreise für Thunfisch, der für die Konservenindustrie bestimmt ist, kann das Einkommensniveau der betreffenden Erzeuger in der Gemeinschaft gefährden. Diesen Erzeugern sollten deshalb, soweit erforderlich, Ausgleichsentschädigungen gewährt werden. Um auf dem Thunfischmarkt die Vermarktung einer homogenen Erzeugung zu rationalisieren, empfiehlt es sich, die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Ausgleichsentschädigung nur Erzeugerorganisationen zu gewähren.
(30)
Um einer anormalen Entwicklung der Thunfischproduktion und der damit verbundenen Kosten entgegenzuwirken, ist festzulegen, innerhalb welcher Grenzen diese Entschädigung den Erzeugerorganisationen gewährt werden kann, wobei die auf dem Gemeinschaftsmarkt festgestellten Versorgungsbedingungen ausschlaggebend sind; gleichzeitig sollten die Voraussetzungen zur Auslösung dieses Mechanismus überprüft werden.
(31)
Um beurteilen zu können, ob die auf dem Gemeinschaftsmarkt herrschende Situation durch die Preisentwicklung auf dem Weltthunfischmarkt bedingt ist und somit die Zahlung der Ausgleichsentschädigung rechtfertigt, ist zu prüfen, ob die Ursache für den Preisrückgang in der Gemeinschaft der Rückgang der Einfuhrpreise ist.
(32)
Für bestimmte Thunfischerzeugnisse wird die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt. Da die Gemeinschaftserzeugung an Thunfisch nicht ausreicht, empfiehlt es sich, für die nahrungsmittelverarbeitende Industrie, die diese Erzeugnisse verwendet, Versorgungsbedingungen zu schaffen, die mit denen der ausführenden Drittländer vergleichbar sind, um die Entwicklung dieser Industrie unter internationalen Wettbewerbsbedingungen nicht zu behindern. Die Nachteile, die den Gemeinschaftserzeugern von Thunfisch aus dieser Regelung erwachsen können, dürften durch die zu diesem Zweck vorgesehene Entschädigung ausgeglichen werden.
(33)
Um eine ausreichende Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Rohwaren für die Verarbeitungsindustrie unter Bedingungen sicherzustellen, die es dieser erlauben, wettbewerbsfähig zu bleiben, empfiehlt es sich, die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige Erzeugnisse auf unbestimmte Zeit teilweise oder ganz auszusetzen.
(34)
Die Anwendung der genannten Regelungen zur Aussetzung der Zollsätze darf jedoch nicht zu Drittlandlieferungen zu anomal niedrigen Preisen führen. Es ist daher angezeigt, die Inanspruchnahme der betreffenden Aussetzungen von der Einhaltung eines Referenzpreises abhängig zu machen, der nach noch zu bestimmenden Methoden berechnet wird.
(35)
Kommt es zu der außergewöhnlichen Situation, daß aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstliche Störungen auftreten oder ernstliche Störungen drohen, welche die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährden können, so müssen im Handel mit Drittländern unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft geeignete Maßnahmen angewendet werden können.
(36)
Erfahrungsgemäß kann es sich als notwendig erweisen, umgehend Zollmaßnahmen zu ergreifen, um die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes und die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sicherzustellen. Damit die Gemeinschaft bei derartigen Situationen mit dem erforderlichen Nachdruck Abhilfe schaffen kann, ist ein Verfahren vorzusehen, das es gestattet, die erforderlichen Maßnahmen rasch zu ergreifen.
(37)
Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes auf der Grundlage eines gemeinsamen Preissystems würde durch die Gewährung gewisser Beihilfen in Frage gestellt. Die Bestimmungen des Vertrags, nach denen die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilt und die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen untersagt werden können, sollten daher auch im Bereich der Fischwirtschaft Anwendung finden.
(38)
Die Durchführung dieser Verordnung erfordert die Einrichtung und den Betrieb von Kommunikationssystemen zur Übertragung von Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Die diesbezüglichen Kosten, die zum Teil zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen, sind aufzuführen.
(39)
Die Ausgaben, welche die Mitgliedstaaten im Zuge der Verpflichtungen aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung getätigt haben, sind gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(10) von der Gemeinschaft zu tragen.
(40)
Bei der Anwendung dieser gemeinsamen Marktorganisation ist auch das Interesse der Gemeinschaft zu berücksichtigen, die Fanggründe soweit wie möglich zu erhalten. Daher dürfen keine Maßnahmen für Mengen finanziert werden, die über die den Mitgliedstaaten gegebenenfalls zugeteilten Fangmengen hinausgehen.
(41)
Es obliegt den Mitgliedstaaten, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten und Betrug vorzubeugen bzw. zu unterbinden.
(42)
Um die Durchführung der vorgesehenen Bestimmungen zu erleichtern, ist ein Verfahren festzulegen, das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleistet.
(43)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(11) zu erlassen.
(44)
Die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse muß in geeigneter Weise zugleich den in Artikel 33 und in Artikel 131 des Vertrags vorgesehenen Zielen Rechnung tragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 78 vom 20.3.1999, S. 1.

(2)

Stellungnahme vom 2. Dezember 1999 (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. C 329 vom 17.11.1999, S. 13.

(4)

ABl. C 374 vom 23.12.1999, S. 71.

(5)

ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15).

(6)

ABl. L 20 vom 28.1.1976, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3940/87 der Kommission (ABl. L 373 vom 31.12.1987, S. 6).

(7)

ABl. L 197 vom 6.7.1982, S. 1.

(8)

ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

(9)

Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62). Verordnung geändert durch die Verordnung Nr. 49 (ABl. 53 vom 1.7.1962, S. 1571/62).

(10)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(11)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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