Artikel 1 VO (EG) 2000/104
Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse errichtet, die eine Preis- und Handelsregelung sowie gemeinsame Wettbewerbsregeln einschließt.
Im Sinne dieser Verordnung sind
- — „Erzeuger” :
- natürliche oder juristische Personen, welche Produktionsmittel einsetzen, mit denen Fischereierzeugnisse zur Erstvermarktung gewonnen werden;
- — „Fischereierzeugnisse” :
-
die nachstehend aufgeführten, in der See oder in Binnengewässern gefangenen Erzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur.
KN-Code Warenbezeichnung a) 0301 Fische, lebend 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren b) 0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar c) 0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar 0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstiere, genießbar d) Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 und 3, ungenießbar: — andere: — — Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, nichtlebende Tiere des Kapitels 3: 05119110 — — — Abfälle von Fischen 05119190 — — — andere e) 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen f) 1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht g) Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: — Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: 190220 — Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): 19022010 — — mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend h) Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben: 23012000 — Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
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