Artikel 2 VO (EG) 2000/104

(1) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse oder für Gruppen dieser Erzeugnisse können gemeinsame Vermarktungsnormen und deren Anwendungsbereich festgelegt werden. Diese Normen können sich insbesondere auf die Einteilung in Qualitäts-, Größen- und Gewichtsklassen, auf die Verpackung, die Aufmachung und die Kennzeichnung erstrecken.

(2) Nach Erlaß der Vermarktungsnormen dürfen die Erzeugnisse, auf die sie angewandt werden, vorbehaltlich etwaiger Sondervorschriften, die für den Handel mit Drittländern erlassen werden, nur dann feilgehalten, angeboten, verkauft oder auf andere Weise in den Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.

(3) Die Vermarktungsnormen sowie die Einzelheiten ihrer Anwendung einschließlich der in Absatz 2 genannten Sondervorschriften werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen.

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