Artikel 3 VO (EG) 2000/104

(1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, diesen Normen entsprechen.

Diese Kontrolle kann auf allen Handelsstufen sowie während des Transports durchgeführt werden.

(2) Die Mitgliedstaten treffen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen Artikel 2 zu ahnden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der einzelnen Vermarktungsnormen Namen und Anschrift der Stellen mit, die mit der Kontrolle des Erzeugnisses oder der Gruppe von Erzeugnissen, für welche die betreffende Norm erlassen wurde, beauftragt worden sind.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden, soweit erforderlich, nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. Hierbei ist besonders auf die Koordinierung der Arbeit der einzelnen Kontrollstellen sowie die einheitliche Auslegung und Anwendung der gemeinsamen Vermarktungsnormen zu achten.

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