Artikel 4 VO (EG) 2000/104

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 79/112/EWG(1) dürfen die in Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Erzeugnisse auf der Stufe des Einzelhandels dem Endverbraucher unabhängig von der Absatzmethode nur dann zum Verkauf angeboten werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben enthält:

a)
die Handelsbezeichnung der Art,
b)
die Produktionsmethode (in der See oder Binnengewässern gefangen oder gezüchtet),
c)
das Fanggebiet.

Diese Anforderungen gelten jedoch nicht für kleine Mengen von Erzeugnissen, die von Fischern oder von Aquakulturerzeugern unmittelbar an Verbraucher abgesetzt werden.

(2) Zur Durchführung von Absatz 1 Buchstabe a) erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2002 zumindest für alle in den Anhängen I bis IV dieser Verordnung aufgeführten Arten ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet zulässigen Handelsbezeichnungen. In diesem Verzeichnis ist für jede Art der wissenschaftliche Namen anzugeben, die Bezeichnung in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats sowie gegebenenfalls lokale oder regionale Bezeichnungen, die anerkannt oder toleriert sind.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der Handelsbezeichnungen gemäß Absatz 2 mindestens zwei Monate vor dem in Absatz 2 genannten Datum. Die Mitgliedstaaten erkennen Bezeichnungen an, die andere Mitgliedstaaten für die gleiche Art in der gleichen Sprache in ihr Verzeichnis aufgenommen haben.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 21).

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