Artikel 5 VO (EG) 2000/104

(1) Eine „Erzeugerorganisation” im Sinne dieser Verordnung ist eine juristische Person,

a)
die auf Veranlassung einer Gruppe von Erzeugern eines oder mehrerer der in Artikel 1 Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse eingesetzt wird, wobei im Falle von gefrorenen, behandelten oder verarbeiteten Erzeugnissen die betreffenden Arbeitsvorgänge an Bord der Fischereifahrzeuge stattgefunden haben müssen;
b)
die es sich besonders zum Ziel gesetzt hat, den Fischfang zu rationalisieren und die Verkaufsbedingungen für die Erzeugung ihrer Mitglieder zu verbessern, und die zu diesem Zweck Maßnahmen trifft, die geeignet sind,

1.
die Steuerung der Produktion und ihre quantitative und qualitative Anpassung an die Nachfrage zu begünstigen, vor allem über die Durchführung von Fangplänen;
2.
die Konzentration des Angebots zu fördern;
3.
die Preise zu stabilisieren;
4.
Fangmethoden zu fördern, die einen nachhaltigen Fischfang begünstigen;

c)
deren Satzung die beigetretenen Erzeuger insbesondere verpflichtet,

1.
bei der Nutzung der Bestände, der Erzeugung und der Vermarktung die von der Erzeugerorganisation verabschiedeten Regeln anzuwenden;
2.
für den Fall, daß der betreffende Mitgliedstaat beschlossen hat, seine Fangquote(n) und/oder die Anwendung der Maßnahmen betreffend die Fischereianstrengungen ganz oder teilweise durch Erzeugerorganisationen verwalten zu lassen, die von der Organisation zu diesem Zweck verabschiedeten Maßnahmen anzuwenden;
3.
zu gewährleisten, daß die Schiffe für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine bestimmte Erzeugnisgruppe jeweils ausschließlich Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation sind;
4.
die gesamte Produktion der Erzeugnisse, derentwegen sie beigetreten sind, über die Erzeugerorganisation abzusetzen. Diese kann jedoch beschließen, daß diese Verpflichtung aufgehoben werden kann, wenn der Absatz nach gemeinsamen, zuvor von der Organisation festgelegten Regeln erfolgt;
5.
die zur Festlegung der unter Buchstabe b) genannten Maßnahmen, zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder zu statistischen Zwecken von den Erzeugerorganisationen verlangten Auskünfte zu erteilen;
6.
die in der Satzung vorgesehenen finanziellen Beiträge zur Einrichtung und Ausstattung des in Artikel 17 Absatz 3 genannten Interventionsfonds zu entrichten;
7.
die Mitgliedschaft in der Organisation mindestens drei Jahre nach deren Anerkennung aufrechtzuerhalten und die Organisation von der Absicht, die Mitgliedschaft zu kündigen, mindestens ein Jahr im voraus zu unterrichten;

d)
deren Satzung folgendes regelt:

1.
die Einzelheiten der Festlegung, Verabschiedung und Änderung der unter Buchstabe c) Nummer 1 genannten Regeln;
2.
den Ausschluß jeglicher Diskriminierung zwischen ihren Mitgliedern, namentlich aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes;
3.
die Erhebung der zur Finanzierung der Erzeugerorganisationen notwendigen Mitgliedsbeiträge;
4.
die Vorschriften, die den zusammengeschlossenen Erzeugern die demokratische Aufsicht über ihre Organisation und die demokratische Überwachung ihrer Entscheidungen garantieren;
5.
die Sanktionen bei Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten, namentlich die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge, und gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Regeln;
6.
die Vorschriften über die Aufnahme neuer Mitglieder;
7.
die für das Funktionieren der Organisation erforderlichen Buchungs- und Haushaltsvorschriften, die eine getrennte Verbuchung der Tätigkeiten vorsehen, für die die Anerkennung erteilt wurde;

e)
die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 anerkannt worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten erkennen als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung die Zusammenschlüsse von Erzeugern an, die ihren Sitz laut Satzung im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates haben, dort eine hinlängliche Wirtschaftstätigkeit ausüben und eine solche Anerkennung beantragen, wenn sie

a)
die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen und zu diesem Zweck unter anderem nachweisen, daß ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist oder auf sie eine Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen entfällt;
b)
hinreichende Sicherheit für eine sachgerechte, anhaltende und effiziente Ausübung ihrer Tätigkeit bieten;
c)
die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Rechtsfähigkeit besitzen.

(3) Die Erzeugerorganisationen dürfen auf einem bestimmten Markt keine beherrschende Stellung einnehmen, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 33 des Vertrags erforderlich ist.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen.

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