Artikel 6 VO (EG) 2000/104

(1) Die Mitgliedstaaten

a)
befinden innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags und aller zweckdienlichen Unterlagen über die Anerkennung;
b)
führen regelmäßige Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Erzeugerorganisationen die Anerkennungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllen. Die Anerkennung einer Erzeugerorganisation kann widerrufen werden, wenn die in Artikel 5 genannten Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind oder diese Anerkennung auf falschen Angaben beruht. Hat die betreffende Organisation die Anerkennung in betrügerischer Weise erlangt oder ausgenutzt, wird die Anerkennung unverzüglich rückwirkend widerrufen;
c)
teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten ihre Entscheidung über die Gewährung, die Verweigerung oder den Widerruf einer Anerkennung mit.

(2) Ein Mitgliedstaat gewährt einer Erzeugerorganisation mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet, deren Mitglieder zum Teil Staatsangehörige eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten sind, die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 erfüllt sind.

Die Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörige Mitglieder einer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Erzeugerorganisation sind, veranlassen zusammen mit letzterem die notwendige Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen, um die Tätigkeit der betreffenden Organisation überwachen zu können.

(3) Die Mitgliedstaaten können eine Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet ausschließlich anerkennen, wenn sie als repräsentativ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 angesehen werden kann.

(4) Die Mitgliedstaaten können einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Anerkennung gewähren, wenn diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 erfüllt. Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 gelten allerdings für eine solche Vereinigung nicht.

(5) Um die Einhaltung von Artikel 5 sowie von Absatz 1 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels sicherzustellen, führt die Kommission Kontrollen durch und kann die Mitgliedstaaten gegebenenfalls aufgrund dieser Kontrollen ersuchen, den Widerruf der gewährten Anerkennungen zu verfügen.

(6) Zu Beginn jedes Jahres veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, die Liste der Erzeugerorganisationen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und besonders die Bedingungen für den Widerruf der Anerkennung werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen.

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