Artikel 7 VO (EG) 2000/104

(1) Wird eine Erzeugerorganisation als repräsentativ für die Erzeugung und die Vermarktung an einem oder mehreren Anlandeorten angesehen und stellt sie einen entsprechenden Antrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, so kann dieser für die Erzeuger, die dieser Organisation nicht angehören und die eines oder mehrere der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse in dem Gebiet vermarkten, für das die Erzeugerorganisation repräsentativ ist, folgende Regeln verbindlich vorschreiben:

a)
die von der Organisation zur Verwirklichung der Ziele in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) beschlossenen Produktions- und Vermarktungsregeln;
b)
die von der Organisation festgelegten Regeln für die Rücknahme und die Übertragung der unter den Buchstaben a) und c) in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich aufgeführten frischen oder gekühlten Erzeugnisse.

Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse können diese Regeln jedoch nur dann auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden, wenn der von der Erzeugerorganisation angewandte Preis der Rücknahmepreis oder der gemeinschaftliche Verkaufspreis mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) eingeräumten Abweichungen ist.

Der Mitgliedstaat kann beschließen, daß die Ausdehnung der unter den Buchstaben a) und b) genannten Regeln für bestimmte Verkaufsarten nicht gilt.

(2) Die nach Absatz 1 verbindlich gewordenen Regeln gelten bis zum ersten Verkauf der Erzeugnisse auf dem Markt und dies für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten und für ein regional begrenztes Gebiet.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Regeln sie gemäß Absatz 1 verbindlich vorschreiben werden.

Die Kommission kann den betreffenden Mitgliedstaat binnen einem Monat nach Eingang dieser Mitteilung auffordern, die Anwendung seines Beschlusses vollständig oder teilweise auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, daß dessen Gültigkeit im Hinblick auf die Nichtigerklärung gemäß Absatz 4 angezweifelt werden kann. In diesem Fall muß die Kommission binnen zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung

entweder bestätigen, daß die mitgeteilten Regeln doch verbindlich vorgeschrieben werden können, oder

die vom Mitgliedstaat beschlossene Ausdehnung der Regeln in einer begründeten Entscheidung für nichtig erklären, falls sie feststellt, daß einer der in Absatz 4 Buchstaben a) und b) genannten Umstände zutrifft. In diesem Fall gilt die Entscheidung der Kommission von dem Zeitpunkt an, zu dem die Aufforderung zur Aussetzung der Regeln dem Mitgliedstaat übermittelt wurde.

(4) Die Kommission erklärt die Ausdehnung gemäß Absatz 1 für nichtig, wenn sie feststellt, daß

a)
hierdurch die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet sind;
b)
die Regel, deren Ausdehnung auf andere Erzeuger beschlossen wurde, unter Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags fällt.

(5) Im Zug nachträglich durchgeführter Kontrollen kann die Kommission jederzeit Fälle feststellen, in denen einer der in Absatz 4 genannten Umstände zutrifft, und die betreffende Ausdehnung für nichtig erklären.

(6) Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von jeder Phase des in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen Verfahrens.

(7) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften von Absatz 1 zu überwachen. Sie teilen der Kommission diese Maßnahmen unverzüglich mit.

(8) Bei Anwendung von Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, daß auch die Nichtmitglieder der Organisation das Äquivalent der Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise zahlen müssen, wenn hierdurch die Verwaltungskosten gedeckt werden sollen, die sich aus der Anwendung der Regelung gemäß Absatz 1 ergeben.

(9) Bei Anwendung von Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls mit Hilfe der Erzeugerorganisationen, dafür Sorge, daß die Erzeugnisse, die den Vermarktungsregeln nicht entsprechen oder die nicht mindestens zum Rücknahmepreis verkauft werden konnten, aus dem Handel genommen werden.

(10) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.