Artikel 8 VO (EG) 2000/104

(1) Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 kann der Mitgliedstaat den in der Gemeinschaft ansässigen Erzeugern, die nicht Mitglieder einer Organisation sind, eine Entschädigung für die Erzeugnisse gewähren, die

nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) abgesetzt werden können oder

gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) aus dem Handel genommen wurden.

Die Entschädigung wird ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Niederlassungsort des Begünstigten gewährt. Sie darf 60 % des Betrags nicht übersteigen, der sich

für die Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A und B bei Anwendung des nach Artikel 20 festgesetzten Rücknahmepreises oder

für die Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitt C bei Anwendung des nach Artikel 22 festgesetzten Verkaufspreises

auf die aus dem Handel genommenen Mengen ergibt.

(2) Die Kosten, die sich aus der Gewährung der Entschädigung gemäß Absatz 1 ergeben, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen.

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