Artikel 8 VO (EG) 2000/104
(1) Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 kann der Mitgliedstaat den in der Gemeinschaft ansässigen Erzeugern, die nicht Mitglieder einer Organisation sind, eine Entschädigung für die Erzeugnisse gewähren, die
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nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) abgesetzt werden können oder
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gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) aus dem Handel genommen wurden.
Die Entschädigung wird ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Niederlassungsort des Begünstigten gewährt. Sie darf 60 % des Betrags nicht übersteigen, der sich
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für die Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A und B bei Anwendung des nach Artikel 20 festgesetzten Rücknahmepreises oder
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für die Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitt C bei Anwendung des nach Artikel 22 festgesetzten Verkaufspreises
auf die aus dem Handel genommenen Mengen ergibt.
(2) Die Kosten, die sich aus der Gewährung der Entschädigung gemäß Absatz 1 ergeben, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen.
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