Artikel 9 VO (EG) 2000/104

(1) Zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres entwirft jede Erzeugerorganisation für die in den Anhängen I, IV und V aufgeführten Arten eine Planung desselben und legt diese den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor; sie umfaßt:

a)
die Vermarktungsstrategie, die die Organisation zur quantitativen und qualitativen Anpassung des Angebots an den Bedarf und die Markterfordernisse anwenden wird;
b)

einen Fangplan für Arten der Anhänge I und IV, insbesondere für quotengebundene Arten, wenn diese Arten einen wesentlichen Anteil der Anlandungen der Mitglieder ausmachen;

einen Produktionsplan für die Arten des Anhangs V;

c)
spezifische vorsorgliche Maßnahmen zur Steuerung des Angebots für Arten, deren Vermarktung im Laufe des Fischwirtschaftsjahres herkömmlicherweise Probleme aufwirft;
d)
die Sanktionen, die Anwendung finden, wenn Mitglieder gegen die Durchführungsbeschlüsse zu dieser Planung verstoßen.

Die Planung kann überprüft werden, falls im Laufe des Fischwirtschaftsjahres unvorhergesehene Umstände eintreten; die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates sind von einer solchen Überprüfung in Kenntnis zu setzen.

Neu anerkannte Erzeugerorganisationen sind während des ersten Jahres nach ihrer Anerkennung noch nicht verpflichtet, eine Planung zu erstellen.

(2) Die Planung und alle Überprüfungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(3) Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) führen die Mitgliedstaaten angemessene Kontrollmaßnahmen durch, um sich zu vergewissern, daß die einzelnen Erzeugerorganisationen ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 1 nachkommen, und verhängen bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen folgende Sanktionen:

a)
Hat eine Erzeugerorganisation es versäumt, gemäß Absatz 1 eine Planung für das Fischwirtschaftsjahr zu entwerfen, so erhält sie für das betreffende Fischwirtschaftsjahr keine der finanziellen Beihilfen, die für Interventionen gemäß Titel IV gewährt werden.
b)
Hat eine Erzeugerorganisation die in ihrer Planung vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt, so werden für das Fischwirtschaftsjahr gewährt:

beim ersten Mal nur 75 % der finanziellen Beihilfen für Interventionen gemäß Titel IV,

beim zweiten Mal nur 50 % der finanziellen Beihilfen und

bei jedem weiteren Mal keinerlei finanzielle Beihilfen.

Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Sanktionen finden erst ab dem 1. Januar 2002 Anwendung.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich von allen Fällen, in denen Absatz 3 Buchstabe a) oder b) Anwendung gefunden hat.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen.

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