Artikel 10 VO (EG) 2000/104

(1) Unbeschadet der Beihilfen, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 für die Gründung von Erzeugerorganisationen und die Unterstützung ihrer Arbeit gewährt werden können, können die Mitgliedstaaten diesen Organisationen für einen begrenzten Zeitraum als Ausgleich für die Kosten, die ihnen im Zuge der Verpflichtungen nach Artikel 9 entstehen, eine Entschädigung zahlen.

Die vor dem 1. Januar 2001 anerkannten Erzeugerorganisationen können die Entschädigung ab diesem Datum für einen Zeitraum von fünf Jahren erhalten.

Später anerkannte Erzeugerorganisationen können die Entschädigung für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Jahr ihrer Anerkennung erhalten.

(2) Die Entschädigung nach Absatz 1 umfaßt folgendes:

a)
für Arten der Anhänge I und IV einen von der Anzahl der angeschlossenen Schiffe abhängigen Betrag, der nach der in Anhang VII Abschnitt A dargestellten degressiven Methode berechnet wird und für insgesamt zehn Arten einen Pauschalbetrag von 500 EUR je Art, die unter Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich fällt;
b)
für Arten des Anhangs V einen Betrag, der der Repräsentativität der Erzeugerorganisationen entspricht und nach der Methode des Anhangs VII Abschnitt B berechnet wird. Die Repräsentativität wird gemäß dem Prozentsatz der über die Erzeugerorganisationen abgesetzten Erzeugung in einem Gebiet berechnet, das von dem betreffenden Mitgliedstaat auf der Grundlage von Kriterien, die von ihm zum Zwecke der Anerkennung festgelegt werden, als hinreichend groß erachtet wird.

(3) Die Mitgliedstaaten überweisen den Erzeugerorganisationen die Entschädigung binnen vier Monaten nach Abschluß des Jahres, für das diese Entschädigung gewährt wurde, sofern sich ihre zuständigen Behörden vergewissert haben, daß die begünstigten Organisationen den Verpflichtungen, die Artikel 9 ihnen überträgt, nachgekommen sind.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen.

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