Artikel 11 VO (EG) 2000/104
Die Mitgliedstaaten können denjenigen Erzeugerorganisationen zusätzliche Beihilfen gewähren, die im Rahmen der Planung nach Artikel 9 Absatz 1 Maßnahmen zur Verbesserung der Organisation und Abwicklung der Vermarktung von Fisch sowie Maßnahmen zur Herstellung eines besseren Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, insbesondere der Artikel 14 und 15, entwickeln.
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