Artikel 12 VO (EG) 2000/104

(1) Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen, die Erzeugnisse, für welche mit der Verordnung (EG) Nr. 2406/96(1) gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, oder Erzeugnisse der Aquakultur vermarkten, eine spezifische Anerkennung gewähren, wenn diese Organisationen einen von den zuständigen nationalen Stellen genehmigten Plan zur Verbesserung der Qualität dieser Erzeugnisse vorgelegt haben.

(2) Hauptziel des in Absatz 1 genannten Plans ist es, alle Stufen der Erzeugung und Vermarktung zu erfassen. Er sieht unter anderem folgendes vor:

eine deutliche Verbesserung der Erzeugnisqualität an Bord der Schiffe oder bei der Aufzucht,

eine optimale Erhaltung der Qualität je nach Fall beim Fang, bei der Anlandung, der Ernte der Erzeugnisse, dem Umgang damit, ihrer Beförderung und der Vermarktung,

die Anwendung angemessener Techniken und des geeigneten Fachwissens zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele,

die Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich vorheriger Studien, Schulungen und Investitionen.

(3) Die Mitgliedstaaten leiten die von den Erzeugerorganisationen eingereichten Pläne an die Kommission weiter. Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats kann diese Pläne erst genehmigen, nachdem sie der Kommission übermittelt wurden und eine Frist von 60 Tagen abgelaufen ist, in der sie letzte Änderungsanträge vorlegen oder die Pläne ablehnen kann.

(4) Die spezifische Anerkennung der Erzeugerorganisationen gemäß diesem Artikel ist Voraussetzung dafür, daß diese die finanziellen Beihilfen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erhalten können.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97 der Kommission (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 8).

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