Artikel 13 VO (EG) 2000/104

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Personen, in der die Vertreter der Erzeuger und/oder Vermarkter und/oder Verarbeiter der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse zusammengeschlossen sind, als Branchenverbände im Sinne dieser Verordnung anerkennen, sofern diese Verbände

a)
auf Betreiben aller oder eines Teils der in ihnen zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden;
b)
in der bzw. den betreffenden Regionen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, der Vermarktung und/oder der Verarbeitung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse vertreten; wenn der Verband mehrere Regionen betrifft, muß er für jede der zusammengeschlossenen Berufsgruppen in allen betroffenen Regionen eine Mindestrepräsentativität nachweisen;
c)
nicht selbst Fischereierzeugnisse oder daraus gefertigte Erzeugnisse herstellen, verarbeiten oder vermarkten;
d)
in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft unter Bedingungen, die mit den Gemeinschaftsvorschriften und besonders den Wettbewerbsregeln vereinbar sind, unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen zwei oder mehr der folgenden Aufgaben wahrnehmen, solange diese die ordnungsgemäße Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation nicht stören:

Verbesserung der Produktions- und Marktkenntnisse und mehr Transparenz;

Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes von Fischereierzeugnissen, insbesondere durch Marktforschung und -studien;

Studium und Entwicklung marktverbessernder Techniken, auch auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie;

Erstellung von Musterverträgen, die mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind;

Aufklärung und Marktforschung zur Ausrichtung des Sektors auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie dem Verbrauchergeschmack und den Verbrauchererwartungen besser gerecht werden, insbesondere im Hinblick auf die Erzeugnisqualität und Befischungsmethoden, die zur Nachhaltigkeit der Bestände beitragen;

Entwicklung von Ausbildungsmethoden und -instrumenten und Durchführung entsprechender Schulungen zur Verbesserung der Erzeugnisqualität;

Maßnahmen zur Aufwertung und zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geographischen Angaben;

Ausarbeitung strengerer Vorschriften für den Fang und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen als die gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften;

Valorisierung der Fischereierzeugnisse;

Werbung für Fischereierzeugnisse.

(2) Vor der Anerkennung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Branchenverbände mit, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, und übermitteln alle zweckdienlichen Angaben über die Repräsentativität dieser Verbände, die von ihnen betriebenen Maßnahmen und alle anderen notwendigen Beurteilungsgrundlagen.

Die Kommission kann innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung Einwände gegen die Anerkennung erheben.

(3) Die Mitgliedstaaten

a)
befinden innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags und aller zweckdienlichen Unterlagen über die Anerkennung;
b)
führen regelmäßige Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Branchenverbände die Anerkennungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllen;
c)
widerrufen die Anerkennung, falls

i)
die in dieser Verordnung für die Anerkennung vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
ii)
der Branchenverband einem Verbot nach Artikel 14 zuwiderhandelt oder die ordnungsgemäße Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation stört, ungeachtet der strafrechtlichen Folgen nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften;

d)
teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten ihre Entscheidung über die Gewährung, die Verweigerung oder den Widerruf einer Anerkennung mit.

(4) Die Kommission überzeugt sich durch Kontrollen von der Einhaltung des Absatzes 1 und des Absatzes 3 Buchstabe b) und kann die Mitgliedstaaten gegebenenfalls aufgrund dieser Kontrollen ersuchen, den Widerruf der gewährten Anerkennungen zu verfügen.

(5) Die Anerkennung stellt die Ermächtigung zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe d) unter den in dieser Verordnung niedergelegten Bedingungen dar.

(6) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, eine Liste der anerkannten Branchenverbände unter Angabe des Wirtschaftsbereichs oder des Gebiets, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben, sowie der Maßnahmen im Sinne des Artikels 15. Der Widerruf einer Anerkennung wird ebenfalls veröffentlicht.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und besonders die Modalitäten und die Häufigkeit, mit der die Mitgliedstaaten der Kommission über die Maßnahmen der Branchenverbände berichten, werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 festgelegt.

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