Artikel 14 VO (EG) 2000/104

Abweichend von Artikel 1 der Verordnung Nr. 26 findet Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände, die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) der vorliegenden Verordnung getroffen werden und die unbeschadet der Maßnahmen, welche die Branchenverbände in Anwendung spezifischer Gemeinschaftsvorschriften treffen,

a)
nicht die Verpflichtung beinhalten, einen bestimmten Preis anzuwenden;
b)
keine Abschottung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft bewirken;
c)
keine Bedingungen beinhalten, welche anders sind als die Bedingungen für vergleichbare Transaktionen mit anderen Handelspartnern und diesen einen Wettbewerbsnachteil bringen;
d)
nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten;
e)
keine sonstigen Wettbewerbsbeschränkungen bewirken, die zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik, für die sich der Branchenverband einsetzt, nicht unvermeidlich sind.

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