Artikel 15 VO (EG) 2000/104

(1) Wird ein in einem Mitgliedstaat regional oder überregional tätiger Branchenverband als repräsentativ für die Erzeugung und/oder die Vermarktung und/oder die Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieses Verbandes bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen des betreffenden Verbandes für Unternehmen, einzeln oder zusammengeschlossen, die in der oder den fraglichen Regionen tätig und nicht Mitglieder dieses Verbandes sind, vorübergehend verbindlich vorschreiben.

(2) Ein Branchenverband wird als repräsentativ im Sinne von Absatz 1 angesehen, wenn auf ihn mindestens zwei Drittel der Erzeugung und/oder der Vermarktung und/oder der Verarbeitung des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse in der bzw. den betreffenden Regionen eines Mitgliedstaats entfallen. Wenn der Antrag auf Ausdehnung der Regeln mehrere Regionen betrifft, muß der Branchenverband die genannte Repräsentativität für jede der zusammengeschlossenen Berufsgruppen in allen betroffenen Regionen nachweisen.

(3) Die Regeln, deren Ausdehnung beantragt werden kann,

a)
dürfen sich nur auf eines der folgenden Ziele beziehen:

Information über Produktion und Markt,

strengere Erzeugungsvorschriften als gegebenenfalls die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften,

Erstellung von Musterverträgen, die mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind,

Vermarktungsregeln;

b)
müssen seit mindestens einem Jahr gelten;
c)
dürfen für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden;
d)
dürfen weder den in anderen Regionen niedergelassenen Unternehmen des Mitgliedstaats noch den Unternehmen anderer Mitgliedstaaten schaden.

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