Artikel 16 VO (EG) 2000/104

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Regeln mit, die sie gemäß Artikel 15 Absatz 1 allen Unternehmen einer oder mehrerer spezifischer Regionen zur Auflage machen wollen. Die Kommission beschließt, daß der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Ausdehnung der Regeln nicht erhält, wenn sie feststellt, daß

a)
hierdurch die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet werden oder
b)
die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, deren Ausdehnung auf andere Erzeuger beschlossen wurde, gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags verstößt oder
c)
die Bestimmungen des Artikels 15 nicht eingehalten wurden.

Die Regeln dürfen erst zwei Monate nach Eingang der Mitteilung bei der Kommission zur Auflage gemacht werden, oder wenn die Kommission während dieses Zeitraums mitgeteilt hat, daß sie gegen diese Regeln keine Einwände hat.

(2) Hat die Kommission aufgrund von nachträglich durchgeführten Kontrollen Zweifel an der Gültigkeit der Ausdehnung, weil womöglich einer der in Absatz 1 Buchstaben a), b) oder c) genannten Umstände vorliegt, so ersucht sie den betreffenden Mitgliedstaat, die Anwendung des Beschlusses insgesamt oder teilweise auszusetzen. In diesem Fall muß die Kommission binnen zwei Monaten von diesem Zeitpunkt an

die Aufhebung der Aussetzung genehmigen oder

die von dem betreffenden Mitgliedstaat beschlossene Ausdehnung der Regeln mit einem begründeten Beschluß aufgrund eines der obengenannten Umstände für nichtig erklären. In diesem Fall gilt der Beschluß der Kommission von dem Zeitpunkt an, zu dem dem betreffenden Mitgliedstaat die Aufforderung zur Aussetzung der Regeln übermittelt wurde.

(3) Die Kommission unterrichtet in jedem Stadium eines Beschlusses über die Ausdehnung von Branchenvereinbarungen gemäß Absatz 1 oder eine Aussetzung oder Aufhebung bestehender Regeln gemäß Absatz 2 den Ausschuß des Artikels 38 Absatz 1.

(4) Werden die Regeln für ein oder mehrere Erzeugnisse ausgedehnt, und sind die Ziele, die ein anerkannter Branchenverband gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) verfolgt, von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse für die Unternehmen, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem oder den Erzeugnissen steht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, beschließen, daß die einzelnen oder zusammengeschlossenen Unternehmen, die nicht Mitglied des Verbandes sind, aber von diesen Zielen profitieren, an den Branchenverband ganz oder teilweise das Äquivalent der Mitgliedsbeiträge zahlen müssen, wenn hierdurch die direkten Kosten im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele gedeckt werden sollen.

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