Artikel 21 VO (EG) 2000/104
Finanzieller Ausgleich für Rücknahmen
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren Erzeugerorganisationen, die im Rahmen von Artikel 17 Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A und B aus dem Handel nehmen, einen finanziellen Ausgleich, sofern
- a)
- diese Organisationen den gemäß Artikel 20 festgesetzten gemeinschaftlichen Rücknahmepreis anwenden, wobei jedoch von diesem Preis 10 % nach unten bzw. 10 % nach oben abgewichen werden darf, um insbesondere saisonbedingten Schwankungen der Marktpreise Rechnung zu tragen;
- b)
- die zurückgenommenen Erzeugnisse den Vermarktungsnormen gemäß Artikel 2 entsprechen und eine angemessene Qualität aufweisen, die nach dem Verfahren des Artikels 2 Absatz 3 festzulegen ist;
- c)
- der Rücknahmepreis gemäß Buchstabe a) während des gesamten Fischwirtschaftsjahrs auf jede betroffene Erzeugnisklasse angewandt wird. Erzeugerorganisationen, die im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 verbieten, daß bestimmte Erzeugnisklassen gefangen oder verkauft werden, sind jedoch nicht zur Anwendung des für diese Erzeugnisklassen geltenden gemeinschaftlichen Rücknahmepreises verpflichtet.
(2) Der finanzielle Ausgleich wird nur gewährt, wenn die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr bestimmt sind bzw. auf eine Weise abgesetzt werden, die den normalen Absatz der übrigen Erzeugnisse nicht behindert.
(3) Für jedes der unter Absatz 1 fallenden Erzeugnisse gilt folgendes:
- a)
-
Der finanzielle Ausgleich beträgt
- i)
- 85 % des von der betreffenden Erzeugerorganisation angewandten Rücknahmepreises, wenn die aus dem Handel genommene Menge 4 % der jährlich zum Verkauf angebotenen Mengen des betreffenden Erzeugnisses nicht übersteigt;
- ii)
- ab dem Fischwirtschaftsjahr 2003 55 % des von der betreffenden Erzeugerorganisation angewandten Rücknahmepreises, wenn die aus dem Handel genommene Menge mehr als 4 %, aber maximal 10 % bei pelagischen Arten und bei anderen Arten maximal 8 % der jährlich zum Verkauf angebotenen Mengen des betreffenden Erzeugnisses beträgt; für die Fischwirtschaftsjahre 2001 und 2002 beträgt der finanzielle Ausgleich 75 % bzw. 65 %.
- b)
- Übersteigt die aus dem Handel genommene Menge bei pelagischen Arten 10 % und bei anderen Arten 8 % der von einer Erzeugerorganisation zum Verkauf angebotenen Jahresmenge, wird kein finanzieller Ausgleich gewährt.
(4) Zur Berechnung der Höhe des finanziellen Ausgleichs für eine Erzeugerorganisation wird die Erzeugung sämtlicher Mitglieder dieser Organisation zugrunde gelegt, einschließlich der Mengen, die gegebenenfalls durch eine andere Organisation im Sinne von Artikel 7 aus dem Handel genommen wurden.
(5) Die Höhe des finanziellen Ausgleichs wird um den pauschal festgesetzten Wert der zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse bzw. den Reinertrag aus dem Absatz der Erzeugnisse zum Zweck des menschlichen Verzehrs gemäß Absatz 2 verringert. Der vorstehend genannte Wert wird zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres festgesetzt. Er wird jedoch geändert, wenn auf dem Gemeinschaftsmarkt erhebliche und anhaltende Preisschwankungen festgestellt werden.
(6) Nimmt eine Erzeugerorganisation Erzeugnisse gemäß Absatz 1 aus dem Handel, so gewährt sie ihren Mitgliedern für die zurückgenommenen Mengen eine Entschädigung, die mindestens dem Betrag des nach Absatz 3 Buchstabe a) berechneten finanziellen Ausgleichs entspricht und um 10 % des von dieser Organisation angewandten Rücknahmepreises erhöht wird.
Eine Erzeugerorganisation kann jedoch im Rahmen einer internen Strafregelung für ihre Mitglieder auch geringere als die in Unterabsatz 1 festgelegten Entschädigungen vorsehen, sofern die Differenz in einen Reservefonds gezahlt und ausschließlich für spätere Interventionen genutzt wird.
(7) Bei ernsthaften Marktstörungen kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 Maßnahmen zur Anpassung des Absatzes 3 treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht länger als sechs Monate dauern.
(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen.
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