Artikel 18 VO (EG) 2000/104
Orientierungspreise
(1) Vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres wird für jedes der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse und für jedes bzw. jede der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen ein Orientierungspreis festgesetzt.
Diese für die gesamte Gemeinschaft geltenden Preise werden für jedes Fischwirtschaftsjahr oder für die einzelnen Zeitabschnitte festgesetzt, in die das Fischwirtschaftsjahr unterteilt ist.
(2) Der Orientierungspreis wird festgesetzt
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anhand des Durchschnitts der Notierungen, die auf den Großhandelsmärkten oder in den Häfen während der letzten drei dem Jahr der Festsetzung dieses Preises vorausgegangenen Fischwirtschaftsjahre für einen erheblichen Teil der Gemeinschaftserzeugung festgestellt wurden;
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unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung von Erzeugung und Nachfrage.
Bei der Festsetzung des Orientierungspreises wird zudem folgenden Erfordernissen Rechnung getragen:
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Stabilisierung der Marktpreise und Vermeidung von Überschüssen in der Gemeinschaft,
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Beitrag zur Stützung der Erzeugereinkommen,
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Berücksichtigung der Verbraucherinteressen.
(3) Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die in Absatz 1 genannten Orientierungspreise fest.
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