Artikel 19 VO (EG) 2000/104
Mitteilung der Notierungen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission während der gesamten Dauer der Anwendung des Orientierungspreises die Notierungen mit, die auf ihren Großhandelsmärkten oder in ihren Häfen für die Erzeugnisse gemäß Artikel 18 Absatz 1 festgestellt wurden.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen.
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