Artikel 20 VO (EG) 2000/104
Gemeinschaftlicher Rücknahmepreis
(1) Für jedes der in Anhang I Abschnitte A und B aufgeführten Erzeugnisse wird nach Maßgabe von Frische, Größe oder Gewicht und Aufmachung dieses Erzeugnisses ein gemeinschaftlicher Rücknahmepreis festgesetzt, indem auf den Orientierungspreis nach Artikel 18 ein Anpassungskoeffizient angewandt wird. Der gemeinschaftliche Rücknahmepreis darf auf keinen Fall über 90 % des Orientierungspreises liegen.
(2) Um den Erzeugern in den Anlandegebieten, die von den wichtigsten Verbraucherzentren der Gemeinschaft sehr weit entfernt liegen, zufriedenstellende Bedingungen für den Zugang zu den Märkten zu gewährleisten, können für diese Gebiete auf die in Absatz 1 genannten Preise Anpassungskoeffizienten angewandt werden.
(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen; dies gilt insbesondere für die Festsetzung des Prozentsatzes des Orientierungspreises, der zur Berechnung der gemeinschaftlichen Rücknahmepreise herangezogen wird, und die Festlegung der in Absatz 2 erwähnten Anlandegebiete und der Preise.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.