Artikel 17 VO (EG) 2000/104

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Erzeugerorganisationen können für die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse einen Rücknahmepreis festsetzen, unter dem sie die von ihren Mitgliedern angelieferten Erzeugnisse nicht verkaufen.

In diesem Fall gilt für die aus dem Handel genommenen Mengen folgendes:

Für die in Anhang I Abschnitte A und B sowie in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse, die den Normen gemäß Artikel 2 entsprechen, zahlen die Erzeugerorganisationen ihren Mitgliedern eine Entschädigung.

Für die übrigen unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse können Erzeugerorganisationen ihren Mitgliedern eine Entschädigung zahlen.

Für jedes in Artikel 1 genannte Erzeugnis kann gemäß Absatz 5 ein Höchstrücknahmepreis festgesetzt werden.

(2) Die Erzeugerorganisation verfügt über die so aus dem Handel genommenen Erzeugnisse nur in einer Weise, die den normalen Absatz der betreffenden Produktion nicht behindert.

(3) Zur Finanzierung dieser Maßnahmen bilden die Erzeugerorganisationen einen Interventionsfonds, der durch Beiträge finanziert wird, die anhand der in den Handel gebrachten Mengen bemessen werden, oder wenden ein Verrechnungssystem an.

(4) Die Erzeugerorganisationen teilen den einzelstaatlichen Behörden folgende Angaben mit, die diese an die Kommission weiterleiten:

die Liste der Erzeugnisse, auf die sie die in Absatz 1 genannte Regelung anwenden wollen,

den Zeitraum, in dem die Rücknahmepreise angewandt werden,

die Höhe der vorgesehenen und angewandten Rücknahmepreise.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen.

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