Artikel 28 VO (EG) 2000/104

(1) Um eine angemessene Versorgung des Gemeinschaftsmarkts mit Rohwaren für die Verarbeitungsindustrie sicherzustellen, werden in Übereinstimmung mit Anhang VI die Zollsätze für bestimmte Erzeugnisse auf unbestimmte Zeit vollständig oder teilweise autonom ausgesetzt.

(2) Um zu verhindern, daß die in Absatz 1 genannten Zollaussetzungen den Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 20, 21, 22, 23, 25 und 26 entgegenwirken, werden sie bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse und nur unter der Voraussetzung gewährt, daß der nach Artikel 29 festgesetzte Preis eingehalten wird.

(3) Sollte trotz Einhaltung des Referenzpreises gemäß Absatz 2 eine ernsthafte Marktstörung auftreten, so setzt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die in Absatz 1 genannten Maßnahmen aus.

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