Artikel 1 VO (EG) 2000/1080

(1) Die Gemeinschaft leistet im Rahmen ihrer Politik des Wiederaufbaus, der Hilfe für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen sowie der wirtschaftlichen und regionalen Zusammenarbeit im Kosovo und in Bosnien und Herzegowina sowie im Rahmen ihrer auf die Region als Ganzes ausgerichteten Politik einen finanziellen Beitrag zur Einrichtung und zum Betrieb der UNMIK (vierte Säule), des OHR und des Sonderkoordinators für den Stabilitätspakt.

(2) Diese Finanzierung erfolgt in Form eines Zuschusses zum Haushalt der UNMIK, des OHR und des Sonderkoordinators.

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