Präambel VO (EG) 2000/1080

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die internationale Gemeinschaft hat im Kosovo und in Bosnien und Herzegowina, wo die Gemeinschaft eine aktive Politik des Wiederaufbaus der Hilfe für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen sowie der wirtschaftlichen und regionalen Zusammenarbeit verfolgt, Stellen eingerichtet, die die zivile Übergangsverwaltung und die Umsetzung der Friedensabkommen gewährleisten sollen, nämlich die UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und das Amt des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR).
(2)
Die zu gegebener Zeit erfolgende Einrichtung dieser Stellen sowie deren ordnungsgemäßes Funktionieren können wichtige Faktoren zur Maximierung der Effizienz der gemeinschaftlichen Hilfe im Rahmen dieser Politik sein.
(3)
Es empfiehlt sich daher, einen Rechtsrahmen für die finanzielle Unterstützung dieser beiden Stellen durch die Gemeinschaft zu schaffen.
(4)
Die Aktionen nach dieser Verordnung fallen in den Rahmen der Gemeinschaftspolitik im Kosovo und in Bosnien und Herzegowina; sie sind erforderlich, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu verwirklichen. Der Vertrag sieht für den Erlaß dieser Verordnung keine anderen Befugnisse als die des Artikels 308 vor —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 4. Mai 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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