Artikel 1 VO (EG) 2000/1100

(1) Auf die Einfuhren von Siliciumcarbid des KN-Codes 28492000 mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Ukraine wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Volksrepublik China: 52,6 %,

Russische Föderation: 23,3 % (Taric-Zusatzcode 8747),

Ukraine: 24 %.

(3) Dieser Zoll gilt nicht für die Einfuhren der betreffenden Ware im Sinne von Absatz 1, die von dem Unternehmen V/O Stankoimport, Moskau, Rußland, in die Gemeinschaft ausgeführt wird (Taric-Zusatzcode 8746).

(4) Einfuhren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die in der einschlägigen Verordnung der Kommission, die zu gegebener Zeit geändert wird, namentlich genannt sind, und wenn sie im Einklang mit derselben Verordnung der Kommission eingeführt wurden. Diese Einfuhren sind vom Antidumpingzoll befreit, sofern

a)
die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung der Ware in Artikel 1 genau entsprechen,
b)
den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und
c)
die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.

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