Präambel VO (EG) 2000/1100
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- VORAUSGEGANGENES VERFAHREN
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 821/94(2) führte der Rat nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Siliciumcarbid des KN-Codes 28492000 mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „China” genannt), der Russischen Föderation (nachstehend „Rußland” genannt) und der Ukraine ein. Gleichzeitig nahm die Kommission eine Verpflichtung an, die die russische Regierung zusammen mit dem Unternehmen V/O Stankoimport, Moskau, Rußland, angeboten hatte.
- B.
- NEUE UNTERSUCHUNG
- (2)
- Nachdem die Kommission im Oktober 1998(3) eine Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen veröffentlicht hatte, erhielt sie einen Antrag auf Überprüfung, den der „European Chemical Industry Council” (CEFIC) im Namen von Herstellern stellte, auf die ein erheblicher Teil der Siliciumcarbidproduktion in der Gemeinschaft entfiel (nachstehend „antragstellende Gemeinschaftshersteller” genannt). Die Überprüfung wurde mit der Begründung beantragt, daß das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
- (3)
- Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß zu dem Schluß, daß genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, und veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung(4) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend „Grundverordnung” genannt).
- (4)
- Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder Wiederauftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 (nachstehend „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” genannt). Die Untersuchung der für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder Wiederauftretens der Schädigung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 (nachstehend „Schadensuntersuchungszeitraum” oder „SUZ” genannt).
- (5)
- Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die Ausführer und ausführenden Hersteller in China, Rußland und der Ukraine sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer und die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Die Kommission übermittelte Fragebogen an alle genannten Parteien und an diejenigen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist selbst gemeldet hatten, sowie an den kooperierenden ausführenden Hersteller im Vergleichsland Brasilien. Die Kommission gab den unmittelbar betroffenen Parteien auch Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
- (6)
- Alle antragstellenden Gemeinschaftshersteller, vier Einführer, zwei mit einem verbundenen Einführer geschäftlich verbundene Händler und sechs Verwender beantworteten den Fragebogen. Ferner legten drei weitere Einführer ihren Standpunkt schriftlich dar.
- (7)
- In den betroffenen Ausfuhrländern arbeiteten folgende Unternehmen bei der Untersuchung mit:
- (8)
- Kein ausführender Hersteller in China arbeitete bei der Untersuchung mit.
- (9)
- Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung und die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie nach. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
- C.
- WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- (10)
- Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Siliciumcarbid des KN-Codes 28492000 (nachstehend „Siliciumcarbid” oder „betroffene Ware” genannt).
- (11)
- Bei der Herstellung von Siliciumcarbid fallen automatisch unterschiedliche Qualitäten von Siliciumcarbid an. Dabei lassen sich zwei Hauptqualitäten unterscheiden, und zwar die kristalline und die metallurgische Qualität. Das kristalline Siliciumcarbid, bei dem weiter nach schwarzen und grünen Typen unterschieden wird, wird in der Regel zur Herstellung von Schleifgeräten, Schleifscheiben, hochwertigen feuerfesten Erzeugnissen, Keramikwaren oder Kunststoffen usw. verwendet, während die metallurgische Qualität in Gießereien und Hochöfen als Siliciumträger benutzt wird. Wie in den vorausgegangenen Untersuchungen sollten beide Qualitäten für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen werden.
- (12)
- In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission auch, ob davon auszugehen ist, daß nitrierte Siliciumcarbidblöcke unter die vorstehende Warendefinition fallen. Den Feststellungen zufolge werden nitrierte Siliciumcarbidblöcke zwar aus Siliciumcarbid hergestellt, das Siliciumcarbid wird aber einem speziellen zusätzlichen Herstellungsverfahren unterzogen, nach dem die Blöcke andere materielle und chemische Eigenschaften aufweisen als Siliciumcarbid. Daher wurde der Schluß gezogen, daß die Blöcke nicht unter die vorstehende Warendefinition fallen. Die Schlußfolgerung wird durch die Tatsache untermauert, daß nitrierte Siliciumcarbidblöcke unter einer anderen Zolltarifnummer, nämlich dem KN-Code 69029000, eingeführt werden.
- (13)
- Wie die vorausgegangene Untersuchung ergab, sind die von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware und das aus den drei betroffenen Ländern eingeführte Siliciumcarbid und auch die auf dem Inlandsmarkt des Marktwirtschaftsdrittlands Brasilien verkaufte Ware in jeder Hinsicht gleichartig. Deshalb sind diese Waren als gleichartig in Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.
- D.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS
- a)
- Vorbemerkungen
- (14)
- Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung dient diese Überprüfung dazu festzustellen, ob das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
- (15)
- Im Zuge der Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings bei Auslaufen der Maßnahmen muß geprüft werden, ob gedumpt wird und/oder das Dumping wahrscheinlich anhalten wird. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß alle drei Ausfuhrländer im UZ weiterhin in die Gemeinschaft exportierten. Die Mengen der Einfuhren aus Rußland, die nur unwesentlich geringer waren als in der vorausgegangenen Untersuchung, wurden als ausreichend angesehen für ein zuverlässiges und repräsentatives Bild der Lage im UZ und eine Prognose, ob die Feststellungen auch in Zukunft zutreffen würden ( „Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens” ). Für China und die Ukraine, deren Einfuhrmengen relativ gering waren, wurde außerdem für den UZ geprüft, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wiederauftreten würde ( „Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens” ).
- b)
- Vergleichsland
- (16)
- Da die drei betroffenen Länder als Nichtmarktwirtschaftsländer angesehen werden, mußte der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung ermittelt werden, d. h. auf der Grundlage von Informationen aus einem Marktwirtschaftsdrittland, in dem die Ware hergestellt und verkauft wurde.
- (17)
- Nach einer Untersuchung des Weltmarktes für Siliciumcarbid zog die Kommission den Schluß, daß Brasilien ein geeignetes Vergleichsland war, und zwar aus folgenden Gründen:
- (18)
- Aus diesen Gründen wurde der Schluß gezogen, daß die Wahl Brasiliens als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in China, Rußland und der Ukraine vernünftig und angemessen war.
- c)
- Normalwert
- (19)
- Der Normalwert wurde anhand der Daten des kooperierenden brasilianischen Unternehmens bestimmt.
- (20)
- Zunächst wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe des kooperierenden brasilianischen Unternehmens im Vergleich zu den Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Den Feststellungen zufolge war dies bei beiden Siliciumcarbidqualitäten (kristallin und metallurgisch), die aus den in die Untersuchung einbezogenen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, der Fall.
- (21)
- Dann wurde geprüft, ob davon ausgegangen werden konnte, daß die jeweiligen Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, indem für beide Siliciumcarbidqualitäten die Inlandspreise mit den Produktionskosten verglichen wurden.
- (22)
- Das kristalline Siliciumcarbid wurde im normalen Handelsverkehr verkauft, und der Normalwert stützte sich daher auf den tatsächlichen Preis auf dem brasilianischen Markt.
- (23)
- Da der Nettoverkaufspreis des metallurgischen Siliciumcarbids auf dem brasilianischen Inlandsmarkt unter den Produktionskosten lag, konnte dieser tatsächliche Preis nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. Folglich mußte gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert für diese Qualität rechnerisch ermittelt werden. Die rechnerische Ermittlung erfolgte auf der Grundlage der Fertigungskosten des brasilianischen ausführenden Herstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und Gewinne. Dabei legte die Kommission die tatsächlich angefallenen VVG-Kosten zugrunde sowie die Gewinnspanne, die bei den Inlandsverkäufen von kristallinem Siliciumcarbid im normalen Handelsverkehr erzielt wurde.
- d)
- Ausfuhrpreis
- (24)
- In allen Fällen, in denen die Siliciumcarbidausfuhren an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis im Einklang mit Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung, d. h. auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise bestimmt.
- (25)
- Bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises berücksichtigte die Kommission nicht die Verkäufe des russischen ausführenden Herstellers an seinen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft, da die Mitarbeit bei der Dumpinguntersuchung nicht ausreichte. Folglich wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der übrigen Verkäufe ermittelt.
- (26)
- Da kein chinesischer Hersteller mitarbeitete, mußte der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung bestimmt werden. Nach den Feststellungen der Kommission waren Eurostat-Daten die besten verfügbaren Informationen, und die Ausfuhrpreise wurden auf dieser Grundlage ermittelt.
- e)
- Vergleich
- (27)
- Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten, Berichtigungen vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden der Normalwert für Unterschiede bei den Verpackungskosten und der Ausfuhrpreis für Unterschiede bei den Frachtkosten, Preisnachlässen, Verpackungs- und Provisionskosten berichtigt.
- f)
- Dumpingspanne
- (28)
- Für Rußland und die Ukraine wurden die Dumpingspannen durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis der Ausfuhren in die Gemeinschaft ermittelt.
- (29)
- Der Vergleich ergab bedeutende Dumpingspannen für die Einfuhren mit Ursprung in beiden Ländern. Diese Spannen lagen sogar noch über denjenigen in der vorausgegangenen Untersuchung.
- (30)
- Für China ergab der Vergleich des durchschnittlichen brasilianischen Normalwerts von Siliciumcarbid je Tonne mit dem durchschnittlichen Ausfuhrpreis je Tonne, den die Eurostat-Daten für Siliciumcarbid mit Ursprung in China auswiesen, eine bedeutende Dumpingspanne.
- g)
- Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens oder Anhaltens des Dumpings
- (31)
- Wie bereits dargelegt waren die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft weiterhin erheblich gedumpt, weshalb ein Anhalten des Dumpings insbesondere im Fall Rußlands wahrscheinlich ist. Die Einfuhrmengen der Ukraine und Chinas dagegen waren im UZ jedoch relativ gering (weniger als 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs). Daher wurde ferner die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings infolge gesteigerter Einfuhren geprüft.
- i)
- China
- (32)
- Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission bei ihrer Analyse auf die in dem Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben und auf von den interessierten Parteien im Laufe der Untersuchung übermittelten Informationen aus Fachzeitschriften und Marktstudien.
- (33)
- Nach den vorgenannten Quellen verfügt China über eine große Produktionskapazität für Siliciumcarbid, die im UZ rund 40 % der weltweiten Produktionskapazität ausmachte. Denselben Quellen zufolge nutzt China derzeit seine Produktionskapazität zu etwa 70 %.
- (34)
- Unter diesen Umständen könnten die chinesischen Hersteller zusätzliche Mengen herstellen, die rund 70 % des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ ausmachen würden.
- (35)
- Gegenwärtig dominieren die chinesischen Siliciumcarbidausfuhren bereits stark den US-amerikanischen und den japanischen Markt, und ein wesentlicher Anstieg des Inlandsverbrauchs in diesen beiden Ländern in den kommenden Jahren ist unwahrscheinlich. Diese Märkte können daher keine zusätzlichen Mengen aufnehmen.
- (36)
- Im Zusammenhang mit den chinesischen Ausfuhren in Drittländer untersuchte die Kommission die Lage auf dem US-amerikanischen Markt, der mengenmäßig der wichtigste Ausfuhrmarkt für die chinesischen Siliciumcarbidausfuhren ist.
- (37)
- Die Untersuchung der Ausfuhrpreise ergab, daß China in erster Linie metallurgisches Siliciumcarbid, d. h. die mindere Qualität in die USA ausführt. Ferner wurde festgestellt, daß der Preis der chinesischen Ware auf dem US-amerikanischen Markt erheblich unter dem für Brasilien ermittelten Normalwert lag und auch unter dem Preis des von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften metallurgischen Siliciumcarbids. Er war auch niedriger als die derzeit für chinesische Einfuhren in die Gemeinschaft angebotenen cif-Preise. Folglich wären die chinesischen Ausfuhren in die USA noch stärker gedumpt als diejenigen in die Gemeinschaft. In diesem Zusammenhang sei abschließend darauf verwiesen, daß ein erheblicher Teil des Gemeinschaftsverbrauchs ebenfalls auf die metallurgische Qualität entfällt.
- (38)
- Die wichtigsten Faktoren sind den Feststellungen zufolge also die große ungenutzte Produktionskapazität, die bedeutenden chinesischen Ausfuhrmengen in die USA und die niedrigen Preise der Ausfuhren in die USA (noch unter den Preisen der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft). Auf dieser Grundlage ist es mehr als wahrscheinlich, daß bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut bedeutende Mengen ausgeführt werden (durch Nutzung der brachliegenden Produktionskapazität und/oder Umleitung der gegenwärtig für die USA bestimmten Ausfuhren). Die gegenwärtig für die chinesischen Ausfuhren in die USA in Rechnung gestellten Preise lassen Rückschlüsse auf das Preisniveau künftiger Ausfuhren in die Gemeinschaft zu. Folglich ist ein Wiederauftreten starken Dumpings bei bedeutenden Mengen wahrscheinlich.
- ii)
- Ukraine
- (39)
- Der bekannte ausführende Hersteller aus der Ukraine arbeitete bei der Untersuchung mit und übermittelte Informationen, auf die sich die Kommission bei ihrer Untersuchung stützte. Ferner verwendete die Kommission bei ihrer Analyse Informationen aus dem Überprüfungsantrag sowie Informationen aus Fachzeitschriften und Marktstudien.
- (40)
- Die Untersuchung ergab, daß die Kapazitätsauslastung dieses ausführenden Herstellers im UZ unter 60 % lag. Gemessen an der Menge und angesichts des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs wäre er in der Lage, zusätzliche Mengen im Umfang von rund 6 % des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ herzustellen.
- (41)
- Die Untersuchung ergab, daß die Tschechische Republik der größte Ausfuhrmarkt der Ukraine ist. Die Ausfuhren in die Tschechische Republik im UZ entsprachen zwischen 2 % und 5 % des Gemeinschaftsverbrauchs. Da nur ein Teil dieser Ausfuhren unmittelbar von dem kooperierenden ukrainischen ausführenden Hersteller verkauft wurde, wurden die amtlichen Handelsstatistiken dieser Länder zur Ermittlung der durchschnittlichen ukrainischen Ausfuhrpreise herangezogen. Den Feststellungen zufolge waren diese wesentlich niedriger als die Preise des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Siliciumcarbids und lagen auch unter den in der Gemeinschaft in Rechnung gestellten ukrainischen Ausfuhrpreisen.
- (42)
- Die ukrainischen Ausfuhren in die Tschechische Republik geben deutlich Aufschluß darüber, wie sich die Ausfuhren in die Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen sowohl mengenmäßig als auch wertmäßig entwickeln würden.
- (43)
- Da der Gemeinschaftsmarkt aufgrund seiner Preise im Vergleich zu anderen Märkten sehr attraktiv ist, wird der Schluß gezogen, daß die derzeitigen Einfuhren aus der Ukraine in die Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erheblich zunehmen werden. Es gibt kein Hinweis darauf, daß die künftigen Ausfuhrpreise über den derzeitigen gedumpten ukrainischen Preisen der Ausfuhren in die Gemeinschaft liegen werden. Daraus folgt zwangsläufig, daß im Fall der Ukraine ein Wiederauftreten des Dumpings bei erheblichen Mengen wahrscheinlich ist.
- h)
- Schlußfolgerung
- (44)
- Unter diesen Umständen wurde festgestellt, daß bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping im Fall Rußlands wahrscheinlich anhalten und im Fall der Ukraine und Chinas wahrscheinlich erneut auftreten wird.
- E.
- DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
- (45)
- Die Untersuchung bestätigte, daß im UZ auf die beiden antragstellenden Hersteller 100 % der Siliciumcarbidproduktion in der Gemeinschaft entfielen. Daher bilden sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.
- (46)
- Es sei daran erinnert, daß zwei der vier Gemeinschaftshersteller, die in den vorausgegangenen Untersuchungen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildeten, ihre Siliciumcarbidproduktion wenige Monate nach der Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen aufgaben. Bei diesen beiden Hersteller handelte es sich um Pechiney Electrometallurgie in Frankreich und Samatec in Italien.
- F.
- DIE LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT
- 1.
- VERBRAUCH IN DER GEMEINSCHAFT
- (47)
- Der sichtbare Siliciumcarbidverbrauch in der Gemeinschaft wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie der Siliciumcarbideinfuhren aus den betroffenen Ländern und allen anderen Drittländern in die Gemeinschaft ermittelt.
- (48)
- Auf dieser Grundlage stieg der Verbrauch im SUZ um 8 %. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß auf dem Siliciumcarbidmarkt während des Bezugszeitraums der Untersuchung insgesamt keine größeren Veränderungen eintraten. Lediglich 1998 (UZ) war ein Anstieg des Verbrauchs zu beobachten, der auf die verstärkte Tätigkeit der Stahlindustrie zurückzuführen und daher als Ausnahmeerscheinung anzusehen ist. Der Ausnahmecharakter der Entwicklung des Verbrauchs im Jahr 1998 wird durch die Daten über das erste Halbjahr 1999 bestätigt, denen zufolge der Verbrauch in etwa das Niveau von 1996 und 1997 erreicht.
- 2.
- EINFUHREN AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN
- a)
- Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren
- (49)
- Die Siliciumcarbideinfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern gingen von 37886 Tonnen im Jahr 1995 auf 15492 Tonnen im UZ und damit um rund 59 % im SUZ zurück. Dieser Rückgang war im Fall Chinas und der Ukraine besonders ausgeprägt. Der vergleichsweise geringfügige Rückgang der russischen Einfuhrmenge (– 7 %) läßt sich mit der Annahme einer Verpflichtung des russischen Ausführers Stankoimport erklären, infolge derer die russischen Einfuhren auf ein nichtschädigendes Niveau begrenzt wurden, sowie damit, daß für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in Rußland Antidumpingzölle galten.
- (50)
- Der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ging von 1995 bis zum UZ um 39 % zurück. Der Marktanteil Chinas und der Ukraine fiel auf unter 1 %, während der Marktanteil der Einfuhren aus Rußland relativ unverändert bei 5 % bis 10 % blieb.
- b)
- Preisentwicklung der betroffenen Einfuhren und Preisverhalten
- i)
- Preisentwicklung der betroffenen Einfuhren
- (51)
- Die Preisentwicklung im SUZ wurde anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Diese Analyse wurde jedoch dadurch erschwert, daß der entsprechende KN-Code nicht zwischen den verschiedenen Siliciumcarbidqualitäten unterscheidet. Ausgehend von den im Laufe der Untersuchung eingeholten Informationen wurde festgestellt, daß es sich bei den Einfuhren mit Ursprung in China größtenteils um metallurgische (d. h. mindere) Qualitäten handelt, während aus den beiden anderen betroffenen Ländern sowohl metallurgisches als auch kristallines Siliciumcarbid eingeführt wird.
- (52)
- Auf dieser Grundlage stiegen den Eurostat-Daten zufolge die russischen Preise zwischen 1995 und dem UZ um 11 %, während die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren aus China um 28 % und die derjenigen aus der Ukraine um 8 % zurückgingen.
- ii)
- Preisverhalten
- (53)
- Um das Preisverhalten der Ausführer im Verhältnis zu demjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu untersuchen, wurde ein Preisvergleich angestellt, der ergab, daß im UZ die Preise der betroffenen Einfuhren (nach Entrichtung der Einfuhrabgaben und Antidumpingzölle) im Durchschnitt wesentlich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Im einzelnen wurde festgestellt, daß die Preise der im Rahmen der Verpflichtung eingeführten russischen Ware (auf die dementsprechend keine Antidumpingzölle erhoben wurden) erheblich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Bei diesen Verkäufen handelte es sich ausnahmslos um kristallines Siliciumcarbid. Der Preis der zusätzlich eingeführten Mengen der betroffenen Ware mit Ursprung in Rußland, bei der es sich größtenteils um metallurgisches Siliciumcarbid handelte, war den Feststellungen zufolge selbst nach Abzug des Antidumpingzolls jedoch höher als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
- 3.
- WIRTSCHAFTLICHE LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
- a)
- Produktion
- (54)
- Die Siliciumcarbidproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von 1995 bis zum UZ um rund 13,4 %. Die größte Zunahme war 1996 nach der Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen zu verzeichnen. Danach blieb die Produktion relativ unverändert. Die Entwicklung der Produktion im Laufe des Jahres 1996 ging allerdings nicht mit einer vergleichbaren Entwicklung der Verkaufsmenge einher.
- b)
- Produktionskapazität
- (55)
- Im SUZ waren bei der Produktionskapazität keine Veränderungen zu beobachten. Bei der Untersuchung wurde jedoch ausschließlich die Kapazität zur Produktion von Siliciumcarbid berücksichtigt.
- c)
- Kapazitätsauslastung
- (56)
- Die Kapazitätsauslastung stieg im SUZ parallel zur Produktion um 13,4 %.
- d)
- Verkaufsmenge
- (57)
- Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt stieg im SUZ um 14,5 %. Der deutlichste Zuwachs fiel in den Zeitraum zwischen 1997 und dem UZ, als der Gemeinschaftsverbrauch stieg. Die Zunahme der Verkaufsmenge betraf in erster Linie die minderen Qualitäten.
- e)
- Marktanteil
- (58)
- Der Anteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Gemeinschaftsmarkt stieg im SUZ mit zwei Prozentpunkten leicht an und erreichte damit insgesamt rund 30 %.
- f)
- Preisentwicklung
- (59)
- Der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg zwar nach der Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen 1995 und 1996 deutlich an, fiel aber zum UZ wieder ab und ging insgesamt um 7 % zurück.
- (60)
- Diese Entwicklung ist vor dem Hintergrund einer Änderung des Produktmix bei den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu sehen. Der Untersuchung zufolge erhöhten die Gemeinschaftshersteller den Anteil der Verkäufe minderer Qualitäten, was zu einem Rückgang des durchschnittlichen Verkaufspreises führte. Bei Nichtberücksichtigung dieser Änderung des Produktmix stiegen die Preise zwar im Laufe des Jahres 1996, gingen danach aber bei der minderen Qualität zurück und blieben bei der höheren Qualität unverändert. Dementsprechend blieben die Preise über den gesamten SUZ stabil mit einem Höhepunkt im Jahr 1996.
- (61)
- Es ist auch darauf hinzuweisen, daß der durchschnittliche Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwar erheblich über den Preisen der betroffenen Einfuhren liegt, die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aber auch sehr spezielle Qualitäten umfassen, die deutlich teurer sind als der Durchschnitt und den durchschnittlichen Verkaufspreis ebenfalls stark beeinflussen.
- g)
- Beschäftigung
- (62)
- Die Beschäftigung ging im SUZ um 9 % zurück.
- h)
- Investitionen
- (63)
- Die Investitionen waren in den Jahren 1995 und 1996 besonders umfangreich, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Herstellungsverfahren umstellen mußte, um die Anforderungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich Umwelt zu erfüllen. 1997 und im UZ wurde hauptsächlich in die Verbesserung und Erneuerung der vorhandenen Anlagen investiert. Daher wird der Schluß gezogen, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin in die Verbesserung seiner Herstellungsverfahren investierte.
- i)
- Rentabilität
- (64)
- Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt als Prozentsatz der Nettoverkäufe, stieg zwar zwischen 1995 und 1996, ging danach aber zurück und lag im UZ geringfügig unter der Gewinnschwelle. Dieser Trend kann mit der Preisentwicklung in Verbindung gebracht werden.
- 4.
- MENGE, MARKTANTEILE UND PREISE DER EINFUHREN AUS ANDEREN DRITTLÄNDERN
- a)
- Einfuhrmenge und Marktanteile
- (65)
- Die Menge der Siliciumcarbideinfuhren aus anderen Drittländern stieg im SUZ um rund 30000 Tonnen und damit um 27 %. Bei den Marktanteilen gewannen diese Drittländer etwa 9 Prozentpunkte.
- (66)
- 80 % dieser Einfuhren stammen aus nur drei Ländern, nämlich Norwegen, Venezuela und der Tschechischen Republik. Der Großteil der Einfuhren stammt aus Norwegen, Menge und Marktanteil blieben im SUZ jedoch unverändert. Die Einfuhren aus Venezuela hingegen stiegen im SUZ um 163 % und verdoppelten ihren Marktanteil im UZ auf 10 %. Die tschechischen Einfuhren und ihr Marktanteil nahmen im selben Zeitraum um das fünffache zu und erreichten im UZ rund 6 %. Die Marktanteile dieser drei Länder zusammengenommen stiegen um 35 % und schwankten zwischen etwa 30 % und 50 % des Gemeinschaftsmarkts.
- b)
- Verkaufspreise der Einfuhren aus Drittländern
- (67)
- Die Preise der Einfuhren aus den drei wichtigsten Ausfuhrländern entwickelten sich folgendermaßen: Die norwegischen Preise blieben im SUZ auf einem hohen Niveau, was mit der Tatsache übereinstimmt, daß Norwegen hauptsächlich höhere Qualitäten ausführt. Die Preise der betroffenen Ware mit Ursprung in der Tschechischen Republik gingen im SUZ erheblich zurück (– 35 %), während die Preise der Einfuhren aus Venezuela um 9 % fielen, so daß die Preise dieser beiden Länder im Vergleich zu denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr niedrig waren.
- 5.
- SCHLUSSFOLGERUNG ZUR LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT
- (68)
- Die derzeit geltenden Maßnahmen wirkten sich ab 1995 sehr vorteilhaft auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus. Die Mehrzahl der untersuchten Wirtschaftsfaktoren entwickelten sich zwischen 1995 und dem UZ günstig: Die Produktion und die Kapazitätsauslastung stiegen um 13 %, die Verkaufsmenge um 15 %, und die Marktanteile erhöhten sich geringfügig. Diese positive Entwicklung wurde jedoch insbesondere durch die niedrigen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft abgeschwächt. Deshalb verbesserte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht parallel zu dieser Entwicklung, sondern bewegte sich weiterhin um den Break-even-Punkt.
- (69)
- Zwei der betroffenen Ausfuhrländer (China und Ukraine) erlitten erhebliche Verkaufseinbußen, und ihre Marktanteile sind inzwischen minimal. Der Rückgang bei den russischen Einfuhren war weniger drastisch, und ihr Marktanteil liegt unverändert bei rund 5 % bis 10 %. Die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern waren im Vergleich zu denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft niedrig.
- (70)
- In diesem Zeitraum nahmen die Einfuhren aus anderen Drittländern zu. Dies gilt insbesondere für die Einfuhren aus Venezuela und der Tschechischen Republik, die in den letzten beiden Jahren des SUZ ihre Marktanteile erheblich vergrößerten, und dies bei niedrigen und sinkenden Verkaufspreisen.
- (71)
- Folglich konnte der Schluß gezogen werden, daß sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus den vorgenannten Gründen nicht vollständig von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings erholte und weiterhin in einer schwierigen Lage ist.
- G.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER WIEDERAUFTRETENS VON DUMPING UND SCHÄDIGUNG
- 1.
- DIE LAGE DER BETROFFENEN LÄNDER
- (72)
- Zur Bewertung der wahrscheinlichen Folgen eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin insbesondere in bezug auf seine Rentabilität in einer schwierigen Lage befindet, folgende Aspekte geprüft.
- a)
- China
- (73)
- Wie bereits unter den Randnummern 30 bis 36 dargelegt, bietet die große ungenutzte Produktionskapazität den chinesischen Ausführern die Möglichkeit, ihre Produktion und Ausfuhrmenge in die Gemeinschaft zu steigern. Zudem ergab die Untersuchung angesichts der Feststellungen zu dem Ausfuhrverhalten auf Drittländermärkten und vor allem dem der USA sowohl bezüglich der Menge als auch der Preise, daß der Gemeinschaftsmarkt bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen für die chinesischen Ausführer äußerst attraktiv sein wird.
- (74)
- Ferner wurde geprüft, ob die Tatsache, daß die Siliciumcarbidausfuhren aus China seit Anfang 1999 dort einem Lizenzverfahren für bestimmte Minerale und seltene Erden unterliegen, sich möglicherweise auf die künftige Preispolitik der chinesischen Ausführer auswirkt. Da das beschriebene System von der Regierung des Ausfuhrlandes autonom verwaltet wird, ist die Kommission der Auffassung, daß dessen Existenz die Feststellungen der Gemeinschaftsinstitutionen zum Wiederauftreten von Dumping und Schädigung nicht beeinflussen dürfen.
- b)
- Rußland und Ukraine
- (75)
- Wie bereits unter den Randnummern 37 bis 42 dargelegt, bietet die ungenutzte Produktionskapazität in beiden Ländern den russischen und den ukrainischen Ausführern die Möglichkeit, ihre Produktion und Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft zu steigern. Zudem ergab die Untersuchung angesichts der Feststellungen zu ihrem Ausfuhrverhalten auf Drittländermärkten und vor allem dem der Tschechischen Republik sowohl bezüglich der Menge als auch der Preise, daß der Gemeinschaftsmarkt bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen für diese Ausführer äußerst attraktiv sein wird.
- (76)
- Seit der Einführung der Maßnahmen nahmen die Einfuhren mit Ursprung in Rußland und der Ukraine in die Tschechische Republik gemessen an der Menge um das 6,5fache zu und erreichten ein Ausmaß, das 6 % des Gemeinschaftsverbrauchs entspricht.
- (77)
- Treten die Maßnahmen außer Kraft, könnten die russischen und ukrainischen Ausführer einen Teil ihrer bedeutenden Ausfuhren in die Gemeinschaft umleiten und ihren Produktionsüberschuß verkaufen, und zwar zu Preisen, die unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen, wie ihr Preisverhalten auf Drittländermärkten vermuten läßt. Die beste russische Siliciumcarbidqualität (kristallin), auf deren Einfuhren in die Gemeinschaft im Rahmen der Verpflichtung keine Antidumpingzölle erhoben werden, wird gegenwärtig zu einem erheblich niedrigeren Preis verkauft als die entsprechenden Qualitäten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
- 2.
- SCHLUSSFOLGERUNG ZUR WAHRSCHEINLICHKEIT EINES WIEDERAUFTRETENS UND/ODER ANHALTENS VON DUMPING UND SCHÄDIGUNG
- (78)
- Die Schlußfolgerung auf der Grundlage der vorstehenden Darlegungen stützt sich insbesondere auf die folgenden Faktoren:
- H.
- INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
- 1.
- VORBEMERKUNG
- (79)
- Zur Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkung einer Aufrechterhaltung bzw. eines Außerkrafttretens der Maßnahmen holte die Kommission Informationen von allen vorgenannten interessierten Parteien ein. Die Kommission sandte Fragebogen an 40 Einführer (einschließlich zwei verbundenen Händlern) und 22 Verwender der betroffenen Ware. Sechs Einführer beantworteten den Fragebogen, und vier übermittelten der Kommission Informationen. Von den Verwendern beantworteten sechs den Fragebogen, und die Angaben wurden überprüft.
- (80)
- Die vorausgegangene Untersuchung hatte ergeben, daß eine Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Da es sich bei der vorliegenden Untersuchung um eine Überprüfung handelt, wird folglich ein Sachverhalt analysiert, in dem Antidumpingmaßnahmen bereits gelten. Daher ermöglicht die Untersuchung, etwaige übermäßig nachteilige Auswirkungen auf die betroffenen Parteien durch die geltenden Antidumpingmaßnahmen zu erkennen.
- (81)
- Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Feststellungen zu Dumping, Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und Wiederauftreten von Dumping und Schädigung zwingende Gründe für die Schlußfolgerung sprachen, daß die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft.
- 2.
- INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
- (82)
- Es wird davon ausgegangen, daß das Außerkrafttreten der infolge des vorausgegangenen Verfahrens eingeführten Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich zu einem Wiederauftreten von Dumping und Schädigung führen würde und daß sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich zwar verbessert hat, aber immer noch labil ist, verschlechtern wird.
- (83)
- Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat sich auf die Produktion sehr hochwertigen Siliciumcarbids spezialisiert. Neben einem nicht in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller ist nur er in der Lage, diese hochwertige Qualität herzustellen und den Gemeinschaftsmarkt damit zu versorgen. Sie wird für sehr spezielle neu entwickelte Anwendungen in der Elektronik und der modernen Keramikindustrie verwendet. Diese beiden Marktsegmente bieten das größte Wachstumspotential, das dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den kommenden Jahren mit Sicherheit weiterhin nutzen kann. Diese Marktsegmente mögen sich zwar durch einen hohen Wertzuwachs auszeichnen, aber die Verkaufsmenge ist so gering, daß nicht die gesamten Kosten der Produktion aufgefangen werden, bei der bekanntlich in ein und demselben Verfahren hochwertige und mindere Siliciumcarbidqualitäten anfallen. Daher ist unbedingt zu gewährleisten, daß das im Verhältnis zur Menge große Marktsegment der minderen Qualitäten nicht durch unfaire Handelspraktiken beeinträchtigt wird, da diese Qualitäten ebenfalls zu einem angemessenen Preis verkauft werden müssen, um die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten.
- (84)
- In der Tat sind sich alle Beteiligten der Branche darin einig, daß der Wettbewerb bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen bei den minderen Qualitäten besonders intensiv sein wird. Dementsprechend würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft voraussichtlich erhebliche Verluste an Mengen und Marktanteilen in diesem Segment erleiden und infolgedessen ernsthaft gefährdet werden.
- (85)
- Daher erscheint es gerechtfertigt, die geltenden Maßnahmen zu verlängern, um die nachteiligen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abzuwehren, die die Existenz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gefährden könnten. Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß sich ein Verschwinden des Wirtschaftszweigs nachteilig auf die nachgelagerte Industrie auswirken würde, die in völlige Abhängigkeit von den Einfuhren aus Drittländern geriete.
- 3.
- INTERESSE DER EINFÜHRER
- (86)
- Von den 40 Einführern (einschließlich der beiden verbundenen Händler), die Fragebogen erhielten, gingen fünf Antworten ein. Vier sprechen sich eindeutig für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus mit der Begründung, daß der Markt bei einem Maßnahmenverzicht mit minderwertiger Billigware überschwemmt würde, was zu einer Zerrüttung des Marktes führen würde. Ein Einführer vertrat eine neutrale Haltung.
- (87)
- Angesichts der geringen Mitarbeit und unter Berücksichtigung der vorstehenden Äußerungen wird der Schluß gezogen, daß die wirtschaftliche Lage der Einführer der betroffenen Ware durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen insgesamt nicht über Gebühr nachteilig beeinflußt würde.
- 4.
- INTERESSE DER VERWENDER
- (88)
- Die nachgelagerte Industrie ist hauptsächlich in drei verschiedenen Marktsegmenten tätig: Schleifmittel (z. B. Poliergeräte), feuerfeste Erzeugnisse (z. B. Ofenverkleidungen) und Metallurgie, wo Siliciumcarbid als Legierungselement verwendet wird. Die Metallurgie ist das größte Segment in der Gemeinschaft, verwendet aber die minderwertigste Siliciumcarbidqualität.
- (89)
- Hinsichtlich der Auswirkungen der Antidumpingzölle auf die Verwender zeigen die geringe Mitarbeit und die Stellungnahmen der kooperierenden Unternehmen, daß sich die derzeit geltenden Maßnahmen nicht in nennenswerter Weise nachteilig auf die Verwender von Siliciumcarbid auswirkten. So machte kein Verwender geltend, daß es seit der Einführung der Maßnahmen vor fünf Jahren zu einer allgemeinen Preissteigerung und/oder Minderung ihrer Rentabilität gekommen ist.
- (90)
- Von den sechs kooperierenden Verwendern enthielt sich ein Verwender jeglicher Stellungnahme, während drei die Aufrechterhaltung der Maßnahmen ausdrücklich befürworteten. Ihrer Ansicht nach würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen seine Tätigkeit einstellen müssen, und sie würden infolgedessen die Bezugsquelle für das von ihnen für Spitzentechnologieerzeugnisse verwendete hochwertige Siliciumcarbid verlieren. Wie bereits erwähnt ist abgesehen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur ein weiterer ausländischer Hersteller in der Lage, vergleichbare Qualitäten herzustellen und auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verkaufen. Dieser Hersteller würde schließlich die einzige Bezugsquelle für den Gemeinschaftsmarkt darstellen und damit eine Monopolstellung einnehmen können. Zudem gehört er einer internationalen Gruppe an, die auch auf den nachgelagerten Märkten stark vertreten ist. Dies würde bedeuten, daß der Wettbewerb in diesem Wirtschaftszweig für die „unabhängigen” Verwender immer schwieriger werden könnte.
- (91)
- Zwei Verwender sprachen sich für einen Maßnahmenverzicht aus. Einer der Verwender, der Schleifgeräte herstellt, behauptete, daß ohne Antidumpingmaßnahmen die Möglichkeit bestehe, billigere Bezugsquellen zu finden und dann dank des billigeren Rohstoffes besser mit vergleichbaren eingeführten Erzeugnissen konkurrieren zu können. Der andere im Metallurgiesegment tätige Verwender befürchtete einen Versorgungsengpaß in der Gemeinschaft. Die vorstehenden Argumente sollten vor dem Hintergrund betrachtet werden, daß auf Siliciumcarbid im Durchschnitt 20 % der Produktionskosten von Schleifgeräten entfallen und daß es gegenwärtig — ohne Antidumpingzölle — aus zahlreichen Quellen bezogen werden kann, die einen bedeutenden Teil des Gemeinschaftsverbrauchs abdecken. Zu diesen Quellen zählen die Gemeinschaftshersteller, Drittländer und selbst die teilweise zollfreien Ausfuhren aus Rußland.
- (92)
- Unter diesen Umständen kann der Schluß gezogen werden, daß die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Siliciumcarbidverwender insgesamt nicht zuwiderläuft.
- 5.
- SCHLUSSFOLGERUNG ZUM GEMEINSCHAFTSINTERESSE
- (93)
- Ein Verzicht auf Schutzmaßnahmen zugunsten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft würde höchstwahrscheinlich nicht nur seine Position schwächen, sondern könnte bis zu seiner Verdrängung vom Markt führen, wie es bei zweien der in die vorausgegangene Untersuchung einbezogenen Gemeinschaftsherstellern der Fall war.
- (94)
- Was die Verwender und Einführer von Siliciumcarbid betrifft, war die Einführung der Maßnahmen allem Anschein nach nicht mit übermäßig nachteiligen Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Lage verbunden. Eine bedeutende Anzahl der kooperierenden Verwender und Einführer befürworten sogar die Aufrechterhaltung der Maßnahmen.
- (95)
- Folglich ergeben sich aus dem Gemeinschaftsinteresse keine zwingenden Gründe, die gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen sprechen.
- I.
- ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
- (96)
- Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf die sich die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen stützt. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Sachäußerungen ein, die die vorstehenden Schlußfolgerungen entkräfteten.
- (97)
- Es sei daran erinnert, daß mit dem Beschluß 94/202/EG die Verpflichtung, die die russische Regierung zusammen mit dem Unternehmen Stankoimport angeboten hatte, angenommen wurde. Diese Verpflichtung ist noch in Kraft.
- (98)
- Der betroffene Ausführer und die Behörden des Ausfuhrlandes wurden davon in Kenntnis gesetzt, daß das Unternehmen im Fall einer Aufrechterhaltung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung weiterhin an die Verpflichtung gebunden ist. Hierzu ging keine Stellungnahme ein.
- (99)
- Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung sollten daher die mit der Verordnung (EG) Nr. 821/94, zuletzt geändert mit Verordnung (EG) Nr. 1786/97, eingeführten Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in China, Rußland und der Ukraine aufrechterhalten werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18).
- (2)
ABl. L 94 vom 13.4.1994, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1786/97 (ABl. L 254 vom 17.9.1997, S. 6).
- (3)
ABl. C 316 vom 14.10.1998, S. 4.
- (4)
ABl. C 99 vom 10.4.1999, S. 18.
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