Artikel 10 VO (EG) 2000/1227

(1) Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Anträge und die diesbezüglich getroffenen Entscheidungen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes Weinwirtschaftsjahr

a)
die Gesamtfläche, die gegen Gewährung einer Prämie gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gerodet wurde, und
b)
die Schätzungen für das folgende Weinwirtschaftsjahr mit.

Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des jeweiligen Weinwirtschaftsjahres erfolgen.

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