Artikel 10 VO (EG) 2000/1227
(1) Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Anträge und die diesbezüglich getroffenen Entscheidungen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes Weinwirtschaftsjahr
- a)
- die Gesamtfläche, die gegen Gewährung einer Prämie gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gerodet wurde, und
- b)
- die Schätzungen für das folgende Weinwirtschaftsjahr mit.
Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des jeweiligen Weinwirtschaftsjahres erfolgen.
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