Artikel 11 VO (EG) 2000/1227
Die Mitgliedstaaten müssen bei der Gewährung nationaler Beihilfen, mit denen ähnliche Ziele wie die des Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 verfolgt werden,
- a)
- Aufzeichnungen über alle Anträge und die diesbezüglich getroffenen Entscheidungen führen;
- b)
- der Kommission für jedes Weinwirtschaftsjahr die Gesamtfläche, die ausschlließlich mit Gewährung einer staatlichen Beihilfe gerodet wurde, sowie den Gesamtbetrag der gezahlten Beihilfe mitteilen. Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des jeweiligen Weinwirtschaftsjahres erfolgen;
- c)
- sicherstellen, daß in der Mitteilung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung angegeben wird, welcher Anteil der betreffenden Fläche mit Gewährung einer staatlichen Beihilfe zusätzlich zu einer Prämie gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gerodet wurde; außerdem ist der Gesamtbetrag der in diesem Zusammenhang gezahlten staatlichen Beihilfe anzugeben.
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