Artikel 12 VO (EG) 2000/1227
(1) Im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
- a)
- ist die „normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen” die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Anbautechniken;
- b)
- sind „Junglandwirte” unter 40 Jahre alte Landwirte, die über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen und sich erstmals als Betriebsinhaber auf einem Weinbaubetrieb niederlassen.
(2) Die Neuanpflanzungsrechte gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 umfassen auch die in Artikel 25 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Rechte.
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