Artikel 13 VO (EG) 2000/1227
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten setzen die Mindestparzellengröße fest, für die eine Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfe gewährt werden kann, sowie die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen Folgendes fest:
- a)
- Definitionen der in den Plänen aufzuführenden Maßnahmen;
- b)
- Fristen für ihre Durchführung, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen;
- c)
- die Vorschrift, dass alle Pläne für jedes Haushaltsjahr die in diesem Haushaltsjahr durchzuführenden Maßnahmen und die unter jede Maßnahme fallende Fläche enthalten müssen;
- d)
- Verfahren für die Überwachung dieser Durchführung.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über die Begrenzung der Verwendung der Wiederbepflanzungsrechte bei Durchführung eines Plans, die sich aus der im Plan vorgesehenen Rodung ergeben, wenn dies einen möglichen Anstieg des Ertrags der betreffenden Fläche nach sich ziehen würde. Über diese Vorschriften ist sicherzustellen, dass die Ziele der Regelung erreicht werden, und insbesondere, dass es zu keiner allgemeinen Erhöhung des Produktionspotenzials des betreffenden Mitgliedstaats kommt.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über die Verwendung der Neuanpflanzungsrechte. Nach diesen Vorschriften können diese Rechte nur im Fall technischer Notwendigkeit in einem Umfang umgesetzt werden, der 10 % der unter den Plan fallenden Gesamtfläche nicht übersteigt. Diese Vorschriften sehen ferner eine angemessene Kürzung der für diese Flächen bewilligten Beihilfe vor.
Hinsichtlich der Neuanpflanzungsrechte gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 umfassen die im vorliegenden Absatz Unterabsatz 2 genannten Vorschriften
- a)
- die Nichtanwendung der Begrenzung von 10 % gemäß Unterabsatz 2;
- b)
- die Bestimmung, dass diese den Junglandwirten gewährten Neuanpflanzungsrechte 30 % der Höhe der neu geschaffenen und dem Mitgliedstaat im Rahmen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugewiesenen Pflanzungsrechte nicht überschreiten.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über den genauen Anwendungsbereich und über die Höhe der zu gewährenden Beihilfe. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Titel II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und des vorliegenden Kapitels können diese Vorschriften insbesondere die Zahlung von Pauschalbeträgen, Höchstbeihilfebeträgen je Hektar und die Modulierung der Beihilfe anhand objektiver Kriterien vorsehen. Die Vorschriften sehen insbesondere eine angemessen höhere Beihilfe vor, wenn Wiederbepflanzungsrechte, die sich aus der Rodung gemäß der Durchführung eines Plans ergeben, bei der Durchführung des Plans verwendet werden.
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