Artikel 14 VO (EG) 2000/1227

Beschließt ein Mitgliedstaat, selbst keine Umstrukturierungs- und Umstellungspläne auszustellen, so legt er folgendes fest:

a)
welche Einrichtungen oder Personen Planentwürfe vorlegen dürfen;
b)
den Inhalt der Planentwürfe, die ausführliche Beschreibungen der vorgeschlagenen Maßnahmen und vorgeschlagene Fristen für ihre Durchführung umfassen müssen;
c)
eine Mindestfläche, für die Umstrukturierungs- und Umstellungspläne gelten müssen, sowie etwaige Abweichungen von dieser Voraussetzung, die ordnungsgemäß zu begründen sind und sich auf objektive Kriterien stützen müssen, und
d)
das Verfahren für die Einreichung und Genehmigung von Plänen, wobei insbesondere Fristen für die Vorlage von Planentwürfen und objektive Kriterien für ihre vorrangige Behandlung festzulegen sind.

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