Artikel 14 VO (EG) 2000/1227
Beschließt ein Mitgliedstaat, selbst keine Umstrukturierungs- und Umstellungspläne auszustellen, so legt er folgendes fest:
- a)
- welche Einrichtungen oder Personen Planentwürfe vorlegen dürfen;
- b)
- den Inhalt der Planentwürfe, die ausführliche Beschreibungen der vorgeschlagenen Maßnahmen und vorgeschlagene Fristen für ihre Durchführung umfassen müssen;
- c)
- eine Mindestfläche, für die Umstrukturierungs- und Umstellungspläne gelten müssen, sowie etwaige Abweichungen von dieser Voraussetzung, die ordnungsgemäß zu begründen sind und sich auf objektive Kriterien stützen müssen, und
- d)
- das Verfahren für die Einreichung und Genehmigung von Plänen, wobei insbesondere Fristen für die Vorlage von Planentwürfen und objektive Kriterien für ihre vorrangige Behandlung festzulegen sind.
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