Artikel 15 VO (EG) 2000/1227

(1) Die Beihilfe wird gezahlt, nachdem die Durchführung einer bestimmten Maßnahme überprüft worden ist.

Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass die im Beihilfeantrag genannte Maßnahme nicht vollständig, aber auf über 80 % der betreffenden Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wurde, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrags gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss der Maßnahme auf den gesamten Flächen gewährt worden wäre.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Beihilfe den Erzeugern für eine bestimmte Maßnahme vor der vollständigen Durchführung dieser Maßnahme im Voraus gezahlt wird, sofern mit besagter Durchführung begonnen wurde und der Erzeuger eine Sicherheit in Höhe von 120 % der Beihilfe geleistet hat. Die Verpflichtung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Durchführung der betreffenden Maßnahme vor Ende des zweiten Wirtschaftsjahres, das auf die Gewährung der Vorauszahlung folgt.

Dieser Zeitraum kann vom Mitgliedstaat angepasst werden, wenn

a)
die betreffenden Flächen in Gebieten liegen, in denen eine Naturkatastrophe eingetreten ist, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt ist;
b)
gesundheitliche Probleme beim Pflanzenmaterial, die die Durchführung der vorgesehenen Maßnahme verhindern, von einer Stelle bescheinigt worden sind, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist.

Hat der betreffende Erzeuger bereits eine Vorauszahlung der Beihilfe für eine andere Maßnahme betreffend dieselbe Parzelle erhalten, so muss diese andere Maßnahme vollständig durchgeführt worden sein, damit die Beihilfe im Voraus gezahlt werden kann.

Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass die im Beihilfeantrag genannte Maßnahme, für die eine Vorauszahlung gewährt wurde, nicht vollständig, aber auf über 80 % der betreffenden Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wurde, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrags gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss der Maßnahme auf den gesamten Flächen gewährt worden wäre.

Verzichtet ein Erzeuger innerhalb einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Frist auf die Vorauszahlung, so werden 95 % der Sicherheit freigegeben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Frist sie in Anwendung dieses Unterabsatzes festgesetzt haben.

Verzichtet der Erzeuger innerhalb einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Frist auf die Durchführung der Maßnahme, so zahlt er die gegebenenfalls erhaltene Vorauszahlung zurück und werden anschließend 90 % der Sicherheit freigegeben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Frist sie in Anwendung dieses Unterabsatzes festgesetzt haben.

(3) Werden alle im Beihilfeantrag vorgesehenen Maßnahmen nicht innerhalb der Fristen von Artikel 13 Absatz 2 durchgeführt, so muss der Erzeuger alle im Rahmen des Antrags gewährten Beihilfen zurückzahlen.

Werden jedoch die im Beihilfeantrag vorgesehenen Maßnahmen innerhalb der vorgesehenen Fristen auf über 80 % der betreffenden Flächen durchgeführt, so entspricht die Rückzahlung dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe, die bei Durchführung der Maßnahmen des Plans auf allen Flächen gewährt worden wäre.

(4) Bei der Anwendung dieses Artikels findet eine Toleranz von 5 % bei der Überprüfung der betreffenden Flächen Anwendung.

Die Toleranzmarge gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für die Zahlung der Beihilfen.

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