Artikel 15a VO (EG) 2000/1227

(1) Abweichend von Artikel 15 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Beihilfe gezahlt wird, nachdem die Durchführung aller im Beihilfeantrag vorgesehenen Maßnahmen überprüft worden ist. Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass alle im Beihilfeantrag genannten Maßnahmen nicht vollständig, aber auf über 80 % der betreffenden Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wurden, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrags gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss aller Maßnahmen auf den gesamten Flächen gewährt worden wäre.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Beihilfe den Erzeugern vor der vollständigen Durchführung der im Beihilfeantrag genannten Maßnahmen im Voraus gezahlt wird, sofern mit besagter Durchführung begonnen wurde und der Erzeuger eine Sicherheit in Höhe von 120 % der Beihilfe geleistet hat. Die Verpflichtung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Durchführung aller Maßnahmen vor Ende des zweiten Wirtschaftsjahres, das auf die Gewährung der Vorauszahlung folgt.

Dieser Zeitraum kann vom Mitgliedstaat angepasst werden, wenn

a)
die betreffenden Flächen in Gebieten liegen, in denen eine Naturkatastrophe eingetreten ist, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt ist;
b)
gesundheitliche Probleme beim Pflanzenmaterial, die die Durchführung der vorgesehenen Maßnahme verhindern, von einer Stelle bescheinigt worden sind, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist.

Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass alle im Beihilfeantrag genannten Maßnahmen, für die eine Vorauszahlung gewährt wurde, nicht vollständig, aber auf über 80 % der betreffenden Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wurden, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrags gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss der Maßnahmen auf den gesamten Flächen gewährt worden wäre.

Verzichtet ein Erzeuger innerhalb einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Frist auf die Vorauszahlung, so werden 95 % der Sicherheit freigegeben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Frist sie in Anwendung dieses Unterabsatzes festgesetzt haben.

Verzichtet der Erzeuger innerhalb einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Frist auf die Durchführung aller Maßnahmen, so zahlt er die gegebenenfalls erhaltene Vorauszahlung zurück und werden anschließend 90 % der Sicherheit freigegeben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Frist sie in Anwendung dieses Unterabsatzes festgesetzt haben.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels findet eine Toleranz von 5 % bei der Überprüfung der betreffenden Flächen Anwendung.

Die Toleranzmarge gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für die Zahlung der Beihilfen.

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