Artikel 16 VO (EG) 2000/1227

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 10. Juli jeden Jahres hinsichtlich der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung:

a)
eine Aufstellung über die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres tatsächlich getätigten Ausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche;
b)
eine Meldung über die zum 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres festgestellten Ausgaben mit der betreffenden Gesamtfläche;
c)
alle Anträge auf die weitere Finanzierung von Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr zusätzlich zu den Mittelzuweisungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mit der jeweiligen Gesamtfläche;
d)
die revidierte Ausgabenplanung mit den betreffenden Gesamtflächen für die folgenden Haushaltsjahre bis zum Ende des vorgesehenen Zeitraums der Durchführung der Umstrukturierungs- und Umstellungspläne unter Berücksichtigung der jedem einzelnen Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel.

(2) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin nimmt die Kommission für den Fall, daß die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Absatz 1 übermitteln müssen, unvollständig sind oder daß die Frist nicht eingehalten wurde, eine vorläufige Kürzung der auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse um einen Pauschalbetrag vor.

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